Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus Juni 2022 sorgt bei öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen für Unruhe.
Das Gericht hat entschieden, dass eine Musikschullehrerin, die an einer städtischen Musikschule Unterricht im Fach Klavier/Keyboard gegeben hatte, nicht freiberuflich tätig gewesen ist, sondern in Wahrheit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet hat (Urteil vom 28. Juni 2022, Az. B 12 R 3/20 R). Seither sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen die Deutsche Rentenversicherung Bund, unter Hinweis auf dieses Urteil, Bescheide an Bildungseinrichtungen zur Feststellung des Beschäftigtenstatus versendet. Darin kommt die Rentenversicherung nun ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Dozent*innen, zum Beispiel von Integrationskursen, abhängig beschäftigt sind und nicht freiberuflich. Viele Bildungseinrichtungen waren jedoch von einer freien Tätigkeit ihrer Lehrkräfte ausgegangen.
In unserer aktuellen Fachinformation, die Paritätische Mitglieder über ihre Landesverbände oder über den Gesamtverband beziehen können, gehen wir hierauf näher ein.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus Juni 2022 sorgt bei öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen für Unruhe.
Das Gericht hat entschieden, dass eine Musikschullehrerin, die an einer städtischen Musikschule Unterricht im Fach Klavier/Keyboard gegeben hatte, nicht freiberuflich tätig gewesen ist, sondern in Wahrheit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet hat (Urteil vom 28. Juni 2022, Az. B 12 R 3/20 R). Seither sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen die Deutsche Rentenversicherung Bund, unter Hinweis auf dieses Urteil, Bescheide an Bildungseinrichtungen zur Feststellung des Beschäftigtenstatus versendet. Darin kommt die Rentenversicherung nun ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Dozent*innen, zum Beispiel von Integrationskursen, abhängig beschäftigt sind und nicht freiberuflich. Viele Bildungseinrichtungen waren jedoch von einer freien Tätigkeit ihrer Lehrkräfte ausgegangen.
In unserer aktuellen Fachinformation, die Paritätische Mitglieder über ihre Landesverbände oder über den Gesamtverband beziehen können, gehen wir hierauf näher ein.