Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2026 I Nr. 140) war mit Wirkung zum 29. Mai 2026 die Schwelle, ab wie vielen Beschäftigten im Unternehmen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, angehoben worden.
Nach § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) neue Fassung gilt, dass in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen hat.
Vormals waren in Unternehmen mit bereits regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Allerdings gilt für Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten eine Besonderheit. In solchen Unternehmen hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Für den Begriff der besonderen Gefährdung hat der Unternehmer nach seinem Ermessen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann insbesondere die Anzahl der Versicherungsfälle in dem Unternehmen für die Frage des Vorliegens einer besonderen Gefährdungslage herangezogen werden.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) informiert auf ihrer Homepage darüber, wie eine solche Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist.
Da es nach dem Gesetzeswortlaut für die Bestimmung, ob die Schwellenwerte im konkreten Fall überschritten werden, auf das Unternehmen und nicht auf den Betrieb ankommt, entscheidet bei Unternehmen mit mehreren Betrieben (Einrichtungen) die Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens, das heißt des Trägers.
Regelmäßig mehr als 20 Personen (oder 50 Personen) sind im Unternehmen beschäftigt, wenn dies während der überwiegenden Zeit der Fall ist. Wie Teilzeitkräfte zu zählen sind, ist umstritten. Vertretbar ist, sie nicht in Vollzeitkräfte umzurechnen, sondern „nach Köpfen“ zu zählen. Aushilfen werden nur berücksichtigt, wenn sie im Jahresdurchschnitt mit einer gewissen Regelmäßigkeit und nicht nur unerhebliche Zeit beschäftigt werden.