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Neues BMF-Schreiben zu Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 2. Juli 2026 Änderungen im AEAO bekannt gegeben. Diese Regelungen betreffen gemeinnützige Einrichtungen und sollten daher im Einzelfall näher beachtet werden.

Die Änderungen werden im AEAO zu den §§ 51 bis 67a vorgenommen. 

Besonders hervorzuheben sind: 

  1. Zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird der letzte Satz gestrichen, wonach sich „Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.“ Dies betrifft selbständige regionale Untergliederungen. 
  2. Zur Förderung der Allgemeinheit müssen künftig Kinderbetreuungseinrichtungen beachten, dass sie nur dann gemeinnützig sein können, wenn mindestens 25 % der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden. (Neu: AEAO zu § 52 Nr. 5 3. Absatz Satz 2)
  3. Neu eingefügt wird in AEAO zu § 52 Nr. 9 Absatz 2 der Satz: „Der Begriff des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Hbs. 1 AO ist unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung in Art. 20 GG zu ermitteln.“ 
  4. Der Absatz zur Katastrophenhilfe wurde verändert, AEAO zu § 53 Nr. 13, Absatz 3. Neu gefasst wurde Satz 2 dieses Absatzes: „Steuerbegünstigte Körperschaften können in diesem Fall für den Überbrückungszeitraum zwischen Schadenseintritt und Zahlung von dritter Seite zinslose Darlehen geben oder ihre Zahlungen unter die Bedingung der nachträglichen Verrechnung mit möglichen Ansprüchen stellen. Weiterhin können auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum erfolgen.“ 
  5. Für den Bereich der Selbstlosigkeit wurden im AEAO zu § 55 die Nr. 3 und Nr. 4 neu gefasst und unter Nr. 5 zur Ermittlung eines Verlusts umfangreiche Änderungen eingefügt. 
  6. Auch für den Bereich der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) wurden einige Veränderungen vorgenommen.
  7. Der AEAO zu § 57 (Unmittelbarkeit) wurde in Nr. 14 neu gefasst: „Eine Beteiligung nach § 57 Abs. 4 AO ist unter den Voraussetzungen der Nr. 3 des AEAO zu § 64 AO dem ideellen Bereich zuzuordnen.“
  8. Für den Bereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in § 64 AO gibt es Ergänzungen zu Beteiligungen und Neufassungen zu arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaften. 
  9. Auch zu § 65 AO (Zweckbetrieb) wird der AEAO in Nr. 4 umfangreich neu gefasst. 
  10. Zuletzt wird im AEAO zu § 66 in Nr. 3 Abs. 3 im letzten Satz die Einfügung vorgenommen: „Erbringt das bereitgestellte Personal z. B. nur Verwaltungsleistungen, sind diese Leistungen vorbehaltlich der §§ 57 Abs 3, 58 Nr. 1 AO nicht dem Zweckbetrieb nach § 66 AO zuzuordnen.“

 

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.