Die Bundesagentur für Arbeit hat die neuen Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III (AZAV-Beirat) am 17.06.2026 veröffentlicht.
Der Text der neuen Empfehlungen ist unter „Dokumente zum Download“ und auf der Internetseite der BA zu finden. Die Änderungen sind rot gekennzeichnet.
Inhaltlich sind folgende Ergänzungen/ Änderungen zu verzeichnen:
- Ergänzungen / Präzisierung der Vorgaben zu digitalen Maßnahmen, u. a. eingesetzte Informationstechnik inkl. notwendige Ausstattung auch für Teilnehmende und Standorte aus denen diese administriert werden. Heraufordernd für die Anbieter ist die „Herstellung einer geeigneten Lernumgebung“ für Teilnehmende, sofern sie in eigenen vier Wänden an einer Maßnahme teilnehmen (vgl. S.8, Pkt. 6). Hier müssten die Träger Kriterien festlegen und diese z. B. durch Interviews überprüfen und dokumentieren.
- Zugelassene Standorte des Trägers sind nachweislich in das Managementsystem einzubinden und müssen jederzeit überprüfbar sein. Die Benennung der Standorte im Zertifikat ist erst ab dem Zeitpunkt einer Nutzung/Anmietung für die Durchführung einer Maßnahme möglich und soll nach deren Beendigung vom Zertifikat entfernt werden (vgl. S. 9).
- Erläuterungen zum Fernunterricht und zu der Definition des förderfähigen Unterrichts im Sinne der AZAV: bei digitalen Maßnahmen muss eine direkte und unmittelbare Interaktion zwischen den TN und der Lehrkraft möglich sein (synchron, auch im digitalen Raum). Es wurde eine Abgrenzung zwischen dem AZAV-förderfähigen Unterricht und dem Fernunterricht vorgenommen. Sofern Fernunterrichtsmaßnahmen auch nach AZAV zugelassen werden, ist ggf. die Konzeption anzupassen, da die asynchronen Teile nicht als Unterricht im Sinne der AZAV förderfähig sind (vgl. S. 23).
