Wie wir schon berichtet haben, ist die Übergangsregelung für Lehrkräfte (§ 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) um ein Jahr bis 31. Dezember 2027 verlängert worden.
Da die Regelung am 23. April 2026 in Kraft getreten ist, können sich Zustimmungen, die zuvor eingeholt worden waren, entsprechend der bisherigen Gesetzeslage nur auf Zeiträume bis Ende 2026 bezogen haben. Wenn die Zusammenarbeit mit Lehrkräften über den 31. Dezember 2026 hinaus fortgesetzt werden soll, bedarf es folglich erneuter Zustimmungen, damit sich Einrichtungen auf die Rechtsfolgen der Übergangsregelung beziehen können. Nach dieser Regelung gelten Lehrkräfte unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum als in der Sozialversicherung versicherungs- und beitragsfrei.
Auch die unseren Mitgliedern vorgeschlagene Formulierung für eine Zustimmung (Fachinformation vom 24. März 2025, dort V.) ist entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen.
Darauf geht unsere aktuelle Fachinfomation unter anderem ein. Paritätische Mitgliedsorganisationen können sich diese über ihre Landesverbände oder über den Gesamtverband zusenden lassen.
Wie wir schon berichtet haben, ist die Übergangsregelung für Lehrkräfte (§ 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) um ein Jahr bis 31. Dezember 2027 verlängert worden.
Da die Regelung am 23. April 2026 in Kraft getreten ist, können sich Zustimmungen, die zuvor eingeholt worden waren, entsprechend der bisherigen Gesetzeslage nur auf Zeiträume bis Ende 2026 bezogen haben. Wenn die Zusammenarbeit mit Lehrkräften über den 31. Dezember 2026 hinaus fortgesetzt werden soll, bedarf es folglich erneuter Zustimmungen, damit sich Einrichtungen auf die Rechtsfolgen der Übergangsregelung beziehen können. Nach dieser Regelung gelten Lehrkräfte unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum als in der Sozialversicherung versicherungs- und beitragsfrei.
Auch die unseren Mitgliedern vorgeschlagene Formulierung für eine Zustimmung (Fachinformation vom 24. März 2025, dort V.) ist entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen.
Darauf geht unsere aktuelle Fachinfomation unter anderem ein. Paritätische Mitgliedsorganisationen können sich diese über ihre Landesverbände oder über den Gesamtverband zusenden lassen.