Wachstumschancengesetz - Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Es ist am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 108) verkündet worden.

Neben einer Vielzahl steuerlicher Regelungen sind für die Wohlfahrtspflege insbesondere folgende Regelungen relevant:

  • Durch eine Ergänzung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG Buchst. a UStG wurde klargestellt, dass die Wettbewerbsklausel den ermäßigten Steuersatz von 7 % betreffend nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 – 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistung statt. Zudem wurde eine Forderung der Wohlfahrtspflege umgesetzt, in dem bei der Beurteilung, ob eine nach den §§ 66 – 68 AO gemeinnützige Einrichtung mit ihren Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, nicht nur auf den Leistungsempfänger abzustellen ist. Begünstigte Leistungen liegen demnach auch dann vor, wenn die von dem jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder bei der Leistungserbringung mitwirken, so z.B. in Inklusionsunternehmen, gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 4 UStG.
  • Im Zusammenhang mit dem Zuwendungsempfängerregister sind Anpassungen in §§ 60 b, 97 Abs. 7 AO vorgenommen worden. Neben sprachlichen und klarstellenden Änderungen wurde das Zuwendungsempfängerregister dahingehend verändert, dass neben steuerbegünstigten Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, nun ausdrücklich auch politische Parteien, Wählervereinigungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Vorschrift erfasst sind.  Es wird die Möglichkeit geschaffen, weitere Daten der Zuwendungsempfänger zu erfassen, wie z.B. Kontoverbindungen. Dies dürfte insbesondere für spendensammelnde Organisationen von Interesse sein. Ferner wurden in § 50 EStDV die gesetzlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für Organisationen aus dem EU-Ausland geschaffen. Eine Zuwendungsbestätigung darf ein nicht im Inland ansässiger Zuwendungsempfänger nur dann ausstellen, wenn er im Zuwendungsregister aufgenommen ist.
  • Des Weiteren wurde eine Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke beschlossen gem. § 4 Abs. 5 EStG an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, von bisher 35 EURO auf 50 EURO.
  • Durch das Wachstumschancengesetz wurde eine stufenweise eRechnungspflicht (elektronische Rechnung) zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) eingeführt. Dies bedeutet, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer verpflichtet wird, für in Deutschland steuerbare Leistungen, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerbefreit sind, eRechnungen auszustellen. In § 14 Abs. 1 UStG wurde die eRechnung neu definiert. Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens wurde für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR festgelegt, dass weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können, § 33 S. 4 UStDV. Die Regelung tritt zum 1.1.2025 in Kraft. Inländische Rechnungsempfänger sind ab 2025 uneingeschränkt zum E-Rechnungsempfang verpflichtet. Für Rechnungsaussteller gelten Übergangsregelungen, so dass viele Rechnungsaussteller erst ab 2027 verpflichtet sein werden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesetz.