Vollstationäre Pflege: Abschlussbericht zur Entwicklung und Erprobung eines Konzepts zum qualifikations- und kompetenzorientierten Personaleinsatz gemäß § 8 Absatz 3b SGB XI

Am 21. Januar 2026 fand die Abschlussveranstaltung zum Modellprogramm "Personalbemessung" (Entwicklung und Erprobung eines Konzepts zum qualifikations- und kompetenzorientierten Personaleinsatz gemäß § 8 Absatz 3b SGB XI) des GKV-Spitzenverbandes statt. Im Folgenden werden zentrale Ergebnisse des Modellprogramms zusammengefasst und auf die veröffentlichten Materialien verwiesen.

Anpassung des Algorithmus:

Teil des Auftrages war es, den Algorithmus 1.0 aus dem Projekt “PeBeM” nach § 113c SGB XI zu überprüfen und entsprechende Vorschläge für eine Anpassung zu unterbreiten. Im Ergebnis wurden verschiedene Varianten einer Anpassung vorgeschlagen. 

Der neukalibrierte Algorithmus 2.0 und ähnlich auch der Algorithmus 2.1 (mit anderer Berechnungsgrundlage) führen zu einer leichten Erhöhung der Personalmenge und einer Verschiebung der Personalstruktur, wodurch mehr Hilfskräfte sowie etwas weniger Assistenzkräfte und Fachkräfte im Vergleich zum Algorithmus 1.0 benötigt werden. Die mit dem Modellprojekt angestrebten Effizienzeffekte durch den Einsatz von Digitalisierung und Technik sind bei der Bemessung des Personalbedarfs nicht berücksichtigt worden. 

Daneben wurde ein Algorithmus 2.0 – H bzw. Algorithmus 2.1 – H [H steh für Hauswirtschaft] vorgeschlagen. In der Beschattung hatte sich gezeigt, dass Pflegekräfte in erheblichem Umfang hauswirtschaftliche Leistungen erbringen. In der Annahme, dass diese Tätigkeiten bei einer anderen Arbeitsorganisation auch von „reinen“ Hauswirtschaftskräften erbracht werden könnten, wurde der Algorithmus – H entsprechend dieser Annahme angepasst. Dies führt zu einer relativ deutlichen Absenkung der Personalanhaltswerte ausschließlich im Bereich der Hilfskräfte.

Insgesamt bestätigen die Ergebnisse in allen Varianten einen Personalmehrbedarf gegenüber den derzeit geltenden Personalobergrenzen gemäß § 113c Abs. 1 SGB XI, allerdings nicht in allen Qualifikationsniveaus.

Tabelle zusammengestellt auf Grundlage der Tabellen aus dem Abschlussbericht_Los2

 Alg. 1.0Alg. 2.0Alg. 2.0 - HAlg. 2.1Alg. 2.1 - H§ 113c SGB XI
Hilfskräfte     

16,7

24,3

16,7

23,7

16,1

15,1

Assistenzkräfte

18,1

15,3

15,3

16,2

16,2

11,2

Fachkräfte

21,3

20,0

19,9

19,7

19,7

20,9

gesamt

56,1

59,6

51,9

59,6

52

47,2

Konzept der kompetenz- und bewohnendenorientierten Pflege:

Ausgangspunkt ist und war die Annahme, dass Mehrpersonalisierung allein nicht zu einer verbesserten Situation in Pflegeeinrichtungenen führt, sowohl mit Blick die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeitenden also auch die Pflegequalität. Verbesserungen zeigen sich indes, wenn die Arbeitsorganisation entsprechend dem Qualifikationsmix angepasst wird. Hierzu stehen verschiedene Wege offen, wie die Themenseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) aufzeigt: Personal- und Organisationsentwicklung in der stationären Pflege - Vielfalt statt “one size fits all”. Das von Rothgang et al. vorgeschlagene Konzept wird als kompetenz- und bewohnendenorientierte Arbeitsorganisation (KubA) bezeichnet und versucht die beiden teilweise konträren Anforderungen der Kompetenzorientierung und Bewohnendenorientierung zusammenzubekommen. 

Im Rahmen des Modellprojektes wurden zur Umsetzung dieses Konzeptes zahlreiche Materialien erarbeitet, welche von der Vorbereitung bis zur vollständigen Umsetzung in einer Art Baukastensystem verschiedene Module beinhalten. Der modulare Aufbau ermöglicht daher einen Einstieg in das Konzept der kompetenz- und bewohnendenorientierten Arbeitsorganisation (KubA) von verschiedenen Ausgangspunkten aus.

Die Materialien sind verfügbar auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes.

Weitere Neuerung im Kontext:

Keine verpflichtende Umsetzung des Konzeptes: Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde die Durchführung von Maßnahmen zur Personal- und Organisationsentwicklung auf freiwillige Basis gestellt. Laut Begründung zu Gesetzestext wird davon ausgegangen, “dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen im eigenen Interesse Maßnahmen zur Personal- und Organisationsentwicklung durchführen, um den Personaleinsatz effizienter zu gestalten und diesen stärker an den Qualifikationen und den Kompetenzen des Personals zu orientieren”

Der Qualifikationsmix nach § 113c SGB XI kann auch mit anderen Modellen oder Konzepten umgesetzt werden. Dadurch wird erreicht, dass Einrichtungen den Weg wählen können, der zu Ihrem Pflegeverständnis, der Unternehmenskultur, sowie den Wünschen und Präferenzen aus der Bewohner- und Belegschaft passt. Die Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege haben dieses Engagement und die Vielfalt der Umsetzungsmöglichkeiten bereits in verschiedenen erfolgreichen Projekten gezeigt. Die Themenseite der BAGFW bietet hier Anregung und Möglichkeit zur Vernetzung: Personal- und Organisationsentwicklung in der stationären Pflege - Vielfalt statt “one size fits all”. Auch weiterhin besteht die Möglichkeit, Umsetzungsprojekte der Freien Wohlfahrtspflege auf dieser Seite sichtbar zu machen. Dies kann niedrigschwellig über dieses Formular erfolgen.

Geschäftsstelle nach § 113d SGB XI: Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sieht mit § 113d SGB XI (neu) die Finanzierung einer unabhängigen, qualifizierten Geschäftsstelle vor, um eine flächendeckende Unterstützung der Einrichtungen sicherzustellen. In der Geschäftsstelle sollen insbesondere Themen wie Vorbehaltsaufgaben/Pflegeprozessverantwortung, Delegationskonzepte, Pflegedokumentation, Pflegeverständnis nach Pflegebedürftigkeitsbegriff, sowie Person-zentrierte und kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwicklung zusammengeführt und entsprechende Konzepte, Unterstützungs- und Schulungsangebote für die Praxis erarbeitet werden. Allerdings wird die Geschäftsstelle ggf. erst im nächsten Jahr Ihre Arbeit aufnehmen, die Einrichtung ist laut Gesetz bis spätestens 31.12.2026 vorgeschrieben. Nach bisherigem Stand ist die Geschäftsstelle zudem bis zum 31.12.2029 befristet.

Förderung: Im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wurde zudem klargestellt, dass Maßnahmen zur personzentrierten und kompetenzorientierten Personalentwicklung unter Berücksichtigung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung von Delegationskonzepten, der Personalqualifizierung und der Führung, nach § 8 Abs. 7 SGB XI förderfähig sind.

Zielwerte: Die sogenannten Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungennach § 113c Absatz 8 SGB XI wurden am 31.12.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Zielwerte bilden unverändert die im Bundesanzeiger mit Bekanntmachung vom 31. Juli 2024 (BAnz AT 13.08.2024 B4) veröffentlichen Zielwerte ab. Die Zielwerte sind weiterhin nicht verbindlich als bundeseinheitliche Untergrenze, sondern dienen vorrangig dem Monitoring. Die zugehörige Stellungnahme der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände finden Sie bei Interesse hier.

Die Abschlussveranstaltung wurde auch im Livestream übertragen und ist weiterhin hier abrufbar.