Mit dem Bundesteilhabegesetz sollte schon vor einigen Jahren ein menschenrechtsorientierter Behinderungsbegriff im SGB IX verankert werden. Strittig ist seitdem, welche Formulierung den Kreis der bisher leistungsberechtigen Personen weder erweitert noch Personen ausschließt, die auf der Grundlage der bisherigen Formulierung Leistungen erhält. Nun liegt das Ergebnis einer Untersuchung vor, die den vorliegenden Verordnungentwurf auf diese Frage hin analysiert hat.
Im Herbst 2018 begann eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales einberufene Arbeitsgruppe damit, einen Vorschlag für eine "Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe" zu erarbeiten. Diese Verordnung soll die Eingliederungshilfe-Verordnung ablösen, die bisher den Zugang zu diesen Leistungen definiert.
Weil innerhalb der Gruppe keine vollständige Einigung über den Wortlaut der neuen Verordnung erzielt werden konnte, beauftragte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Vorabevaluation des Entwurfs. Es sollte untersucht werden, inwiefern sich durch die gewählten Formulierungen Änderungen in Bezug auf den leistungsberechtigten Personenkreis ergeben.
Im Rahmen der interdisziplinär angelegten Untersuchung kommen die Forschenden zu dem Ergebnis, dass der Kreis der Personen, der bisher über § 2 der Eingliederunghilfe-Verordnung als "geistig wesentlich behinderte Menschen" beschrieben wird und damit Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, über die im Verordnungsentwurf gewählten Formulierungsalternativen eingeschränkt würde.
Der Entwurf soll nun auf Grundlage der Forschungserbegnisse überarbeitet und erneut in der genannten Arbeitsgruppe besprochen werden.