Das am 23.04.2026 im Bundestag beschlossene Vergabebeschleunigungsgesetz (BT-Drs. 21/1934, BT-Drs. 21/5525) sieht Änderungen in verschiedenen Gesetzen vor. Das Vergabebeschleunigungsgesetz hat das Ziel, das Vergaberecht zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Ziele sollen u. a. durch einen Abbau von Bürokratie und der Digitalisierung der Vergabeverfahren erreicht werden. Daneben wurde auch der Losgrundsatz verändert und die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes erhöht.
Zu dem Gesetzentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes sowie zu dem – von der Vorgängerregierung beabsichtigten – Vergabetransformationspaket hatte die BAGFW Stellung genommen.
1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht unter anderem Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor.
Von dem Losverfahren, bislang geregelt in § 97 Abs. 4 GWB, kann nun auch aus zeitlichen Gründen abgewichen werden. Durch das Losverfahren wird ein Auftrag in Teil- und Fachlose untergliedert. Eine Abweichung vom Losgrundsatz war bislang schon aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen möglich. Nach dem neu eingefügten § 97a Abs. 3 GWB können mehrere Teil- oder Fachlose auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern. Als weitere Voraussetzung muss es sich um die Durchführung eines Infrastrukturvorhabens aus dem Sondervermögen handeln oder im Bereich der Verkehrsinfrastruktur liegen, das einen definierten Schwellenwert überschreitet. Gleichzeitig sollen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen weiterhin dadurch gewahrt werden, dass die Auftragnehmer*innen dazu verpflichtet werden können, bei der Erteilung von Unteraufträgen diese besonders zu berücksichtigen.
Nach § 113 GWB ist die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Einzelheiten zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen regeln. Neu hinzugekommen ist, dass nunmehr auch Anforderungen an die Klimafreundlichkeit vorgegeben werden können (Nr. 9). Da die Regelungen hierzu von noch zu erlassenen Rechtsverordnungen abhängig sind, kann die Ausgestaltung und Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
2. Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
§ 28 Abs. 1 VgV sieht vor, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei Markterkundungen, die er vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens durchführt, auch soziale und umweltbezogene Aspekte einbeziehen kann.
Gemäß des neu eingefügten § 42 Abs. 2 VgV, sollen bei der Auswahl von Eignungskriterien und -nachweisen die besonderen Umstände von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus wurden die Anforderungen an die Eignungsprüfung und Nachweispflichten verändert, §§ 42 ff. VgV.
3. Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Die Änderung von § 30 HGrG bringt eine Erweiterung der Verfahrenswahl. § 30 HGrG sah in der bisher geltenden Fassung eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vor, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme davon zuließen. Nach dem nun neu gefassten § 30 HGrG stehen zusätzlich auch eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung zur Wahl.
4. Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Die Neufassung von § 55 BHO greift im ersten Absatz die Erweiterung der Verfahrensauswahl nach § 30 HGrG auf und gestattet im zweiten Absatz öffentliche Direktaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, so dass Leistungen bis zu diesem Wert ohne die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden können. Weiterhin zu beachten sind dennoch die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Wechsel der beauftragten Unternehmen.
In diesem Zuge ist nach den Ausführungen der Gesetzbegründung in BT-Drs. 21/1934 auch eine Neufassung der Unterschwellenvergabeverordnung geplant. § 14 UVgO sah die Möglichkeit von Direktaufträgen bis 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer vor. Die Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich (VWVVergBek) sehen bereits mit Wirkung vom 01.01.2026 vor, dass Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden können. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben davon unberührt.
Nach Ziffer II der Abweichenden Verwaltungsvorschrift gilt diese Regelung auch für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die UVgO anzuwenden haben. Die in den Abweichenden Verwaltungsvorschriften enthaltene Regelung für Zuwendungsempfänger tritt spätestens mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Perspektivisch ist hierzu auch eine Änderung der Allgemeinen Nebenbestimmungen vorgesehen. Bei einer entsprechenden Änderung der Allgemeinen Nebenbestimmungen kommt es zu einem früheren Außerkrafttreten. Sobald hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir gesondert darüber informieren.
Weitere Einzelheiten können in den beigefügten Drucksachen nachvollzogen werden.
Das Gesetz wird voraussichtlich am 01.07.2026 in Kraft treten.