Therapie statt Strafe: Bundesrat bringt Gesetzentwurf in den Bundestag ein

Der Bundesrat fordert in seinem aktuellen Gesetzentwurf vom 12.11.2025, dass der Aufenthalt verurteilter Straftäter in stationären Therapieeinrichtungen gemäß Paragraf 35 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) nicht mehr zu einem Ausschluss von Sozialleistungen nach Paragraf 7 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung) führt.

Dazu hat er einen entsprechenden Gesetzentwurf (21/2739) in den Bundestag eingebracht, in dem der Bundesrat die Rückausnahme von dem Leistungsausschluss nach Paragraf 7 SGB II fordert.

Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf mit nachfolgender Begründung im Rahmen ihrer Stellungnahme ab: „Eine solche Ausnahmeregelung wird seitens der Bundesregierung nicht befürwortet, weil der Zugang zu den angesprochenen Therapieeinrichtungen durch den Leistungsausschluss in § 7 Absatz 4 SGB II nicht beschränkt wird….Vielmehr würde sich die vom Bundesrat angestoßene Gesetzesänderung lediglich einseitig zu Lasten des Bundeshaushalts auswirken und Mehrausgaben für den Bund in Höhe von jährlich rund 35 Millionen Euro verursachen. Sollte der angesprochene Personenkreis vom Leistungsausschluss im SGB II ausgenommen werden, würde dies - da das Bürgergeld weit überwiegend aus dem Bundeshaushalt finanziert wird - zu einer Verschiebung der Finanzverantwortung von den Bundesländern zum Bund führen. Eine einseitige Umsetzung ist daher auch angesichts der Haushaltslage des Bundes nicht darstellbar und wenig zweckmäßig.“  

Die DHS und die  BAG-S hatten am 23.10.2025 die Forderung „Es ist höchste Zeit: Erfolgreiches Konzept „Therapie statt Strafe“ endlich rechtlich absichern!“ an die Politik adressiert und sich dafür ausgesprochen:  

  • § 7 Absatz 4 SGB II so zu ändern, dass ein Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung nach § 35 BtMG nicht mehr zum Leistungsausschluss führt,
  • Krankenversicherungsschutz und Existenzsicherung während der Therapie verbindlich zu gewährleisten.

Am 19.12.2025 steht das Thema Therapie statt Strafe ebenfalls auf der Tagesordnung für das Gespräch DHS Vorstand und Bundesdrogenbeauftragter.

Der Paritätische ist Mitglied der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS). Ziel der DHS-Mitgliedsverbände ist es, ihre Fachkompetenz zu Fragen und Problemen der Suchtprävention und der Suchthilfe organisatorisch zu bündeln. Insofern steht die DHS für die Suchthilfe in Deutschland. Die Information und Hilfe für Konsumenten*innen, Missbraucher*innen, Abhängige und deren Angehörige wird in den unterschiedlichen Einrichtungen der Mitgliedsverbände und im Kontakt mit deren Mitarbeiter*innen angeboten und umgesetzt. Direkt zum Internetangebot der DHS.

Der Paritätische ist Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S). Die BAG-S trägt dazu bei, die Einrichtungen der Mitgliedsverbände in der Straffälligenhilfe zu beraten, Arbeitsschwerpunkte untereinander abzustimmen und Konzepte weiterzuentwickeln. Dafür veranstaltet die BAG-S Fachtagungen und gibt dreimal jährlich einen Informationsdienst heraus. Darin dokumentiert sie Fachliteratur, Presseberichterstattung und Entwicklungen in der Straffälligenhilfe, wertet Statistiken für die Praxis aus und weist auf zahlreiche Veranstaltungen im Bereich der Straffälligenhilfe hin. Direkt zum Internetangebot.

 

 

 

Bild von Tom auf Pixabay.