Der Paritätische hatte sich bereits 2020 für eine Teilreform des Familienrechts ausgesprochen. Die nun erfolgten Reformbemühungen sind aus Sicht des Verbandes überfällig. Die letzte große Familienrechtsreform fand im Jahr 1998 statt und liegt mittlerweile fast 30 Jahre zurück. Seither haben sich die Lebensrealitäten vieler Familien in Deutschland verändert.
Insbesondere die Art und Weise, wie Eltern-Kind- und Familienbeziehungen allgemein gelebt werden, hat sich strukturell wie folgt gewandelt: Die Zahl der Alleinerziehenden nahm zu, die Zahl der Ehen nahm ab, die Zahl der Lebensgemeinschaften (gemischtgeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften) mit Kindern nahm über das Doppelte zu. Der Umfang häuslicher Gewalt wurde spätestens mit der Dunkelfeldstudie LeSuBiA aus dem Jahr 2025 deutlicher sichtbar und statistisch umfassender abgebildet.
Insgesamt begrüßt der Paritätische daher den vorliegenden Entwurf als erheblichen Schritt zur Anpassung des Kindschaftsrechtes. Aus Sicht des Paritätischen wird der vorliegende
Entwurf den veränderten familien- und gesellschaftspolitischen Realitäten größtenteils gerecht, teils weist der Entwurf jedoch noch Lücken auf. An einigen Stellen sollten
Formulierungen angepasst werden, um die Rechtsanwendung sicherer zu gestalten.
Definition Kindswohlbegriff
Positiv wird die Definition des Kindeswohlbegriffs unter Bezugnahme auf die Kinderrechte der UN-Kinderrechtskonvention eingeschätzt. Die Kinderrechte werden gestärkt, der
Kindeswohlbegriff greifbarer. Es bleibt abzuwarten, wie die Ausführungen zum Kindeswohl im BGB in Bezug auf die Rechtsprechung zur Kindeswohlgefährdung und in diesem
Zusammenhang auch auf Bewertungen des Kindeswohls im SGB VIII Einfluss nehmen.
Berücksichtigung des Themas häusliche Gewalt
Auch wenn die im vorliegenden Entwurf gewählte Definition aus Sicht des Verbandes mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention noch Defizite hat, ist sie aus der Perspektive der Sozialen Arbeit heraus grundsätzlich zu begrüßen. Äußerst positiv zu bewerten sind die Bemühungen, die Tatsache häuslicher Gewalt im Kontext der Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht und in Bezug auf die Einordnung zum Kindeswohl stärker zu regeln. Aus Sicht des Verbandes müsste der Gewaltbegriff (und Gewalt) im Sinne der Istanbul -Konvention durchgängiger berücksichtigt werden. Auch ist der Entwurf des KiMoG im Zusammenhang mit dem Entwurf zur Novellierung des FamFG zu lesen. Es braucht dringend eine Spezialisierung mit Blick auf häusliche Gewalt, Familienrichter*innen müssen besser aus- und fortgebildet werden. Eine Evaluation des KiMoG, aber auch des novellierten FamFG wäre wichtig. Es muss aus Sicht des Verbandes evaluiert werden, wie viele Verfahren häuslicher Gewalt quantitativ an den Familiengerichten anhängig sind und wie die am Gericht Verantwortlichen entsprechend geschult und ausgebildet wurden.
Reform Abstammungsrecht überfällig
Abschließend bleibt festzustellen, dass die Kindschaftsrechtsreform leider nicht im Zuge einer wirklich “großen” Familienrechtsreform erging. Denn auch die Modernisierung des
Abstammungsrechts ist längst überfällig, insbesondere was die Situation von Zwei-Mütter- Familien betrifft. Verpasst hat die Bundesregierung damit, die Situation vieler queerer
Elternpaare und ihrer Kinder zu verbessern. Die Stiefkindadoption bei Zwei-Mütter-Familien bleibt dadurch noch immer als aufwendige Rechtskonstruktion mit erheblichen Nachteilen für die betroffenen Kinder in Bezug auf das Verfahren bestehen.