Der Paritätische Gesamtverband hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein „Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ Stellung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, bestehende Schutzlücken im Mietrecht zu schließen und Umgehungsstrategien etwa bei Kurzzeitvermietung, möbliertem Wohnen und Indexmieten einzudämmen.
Der Paritätische begrüßt die grundsätzliche Zielrichtung des Entwurfs. Angesichts stark steigender Wohnkosten und zunehmender Verdrängungsrisiken sei eine Stärkung des Mieterschutzes dringend notwendig. Die aktuelle Paritätische Wohnarmutsstudie „Mieten fressen Einkommen“ (2026) zeigt, dass 5,4 Millionen Menschen in Deutschland allein aufgrund ihrer Wohnkosten an oder unter der Armutsgrenze leben. Wohnen ist damit ein zentraler Treiber von Armut. Entsprechend müsse der rechtliche Rahmen sicherstellen, dass Mieter*innen wirksam vor übermäßigen Mietsteigerungen, rechtlichen Grauzonen und Wohnungsverlust geschützt werden.
Gleichzeitig sieht der Verband in mehreren Punkten des Referentenentwurfs Nachbesserungsbedarf, um neue soziale Schieflagen zu vermeiden und den Mieter*innenschutz wirksam auszugestalten.
- Kurzzeitvermietung: Begrenzung sinnvoll – Umgehungen verhindern
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Ausnahme vom Mieterschutz bei Vermietung „zum vorübergehenden Gebrauch“ klarer zu definieren und auf maximal sechs Monate zu begrenzen. Der Paritätische bewertet diese Präzisierung grundsätzlich positiv, da das Segment „Wohnen auf Zeit“ zunehmend genutzt werde, um Mieterschutzregeln zu umgehen. Allerdings müsse verhindert werden, dass Vermieter*innen durch aufeinanderfolgende Kurzzeitverträge („Kettenmietverträge“) dauerhaft reguläre Mieterschutzregeln umgehen. Der Verband fordert daher eine klare gesetzliche Anti-Umgehungsregel sowie präzisere Kriterien für den „besonderen Bedarf“.
- Möbliertes Wohnen: Transparenz stärken und Zuschläge begrenzen
Positiv bewertet der Paritätische die geplante Auskunftspflicht über Möblierungszuschläge vor Vertragsschluss, da sie die Durchsetzung der Mietpreisbremse im möblierten Segment erleichtert. Kritisch sieht der Verband jedoch die im Entwurf vorgesehene Regel, wonach ein Möblierungszuschlag „in der Regel“ bis zu fünf Prozent der Nettokaltmiete betragen kann. Diese Kopplung an die Miethöhe könne systematisch zu überhöhten Zuschlägen führen. Stattdessen schlägt der Paritätische die auch vom Bundesrat vorgeschlagene zeitwertbasierte Berechnung vor, bei der sich der Zuschlag am tatsächlichen Wert der Möbel orientiert.
- Indexmieten: Begrenzung notwendig – aber bundesweit
Der Entwurf sieht vor, Indexmieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten auf 3,5 Prozent pro Jahr zu begrenzen. Der Paritätische unterstützt diese Kappung grundsätzlich, da Indexmietverträge in Inflationsphasen erhebliche Belastungen für Haushalte darstellen können. Aus Sicht des Verbandes sollte diese Begrenzung jedoch bundesweit gelten und nicht von Landesverordnungen abhängen. Zudem müsse verhindert werden, dass Vermieter*innen mehrere Jahre angesammelte Indexsteigerungen später gebündelt geltend machen.
- Kündigungsschutz: Schonfristregelung erweitern
Ein zentraler Fortschritt des Entwurfs ist aus Sicht des Paritätischen die geplante Ausweitung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen wegen Mietrückständen. Damit könnten Mieter*innen ihre Wohnung auch dann behalten, wenn sie Mietschulden nachträglich vollständig begleichen. Kritisch bewertet der Verband jedoch die geplante Begrenzung der Schonfrist auf nur eine Anwendung pro Mietverhältnis. Zahlungsschwierigkeiten entstünden häufig mehrfach, etwa durch verzögerte Sozialleistungen, Krankheit oder unregelmäßige Beschäftigung. Eine starre Einmaligkeitsregelung könne daher den Schutz vor Wohnungslosigkeit unterlaufen.
- Modernisierung: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens problematisch
Besonders kritisch sieht der Paritätische die geplante Anhebung der Wertgrenze im vereinfachten Verfahren für Modernisierungsumlagen von 10.000 auf 20.000 Euro. Dieses Verfahren reduziert mehrere Schutzmechanismen für Mieter*innen, etwa den wirtschaftlichen Härteeinwand. Eine Verdoppelung der Schwelle könnte dazu führen, dass deutlich mehr Modernisierungsmaßnahmen ohne umfassende Prüfung der sozialen Folgen auf die Miete umgelegt werden. Für einkommensschwache Haushalte könnten daraus spürbare Mietsteigerungen entstehen.
- Mietminderung: Risiken für Mieter*innen
Der Entwurf sieht außerdem vor, das Recht auf Mietminderung bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen für drei Monate auszuschließen. Der Paritätische warnt, dass dadurch das Risiko baubedingter Belastungen einseitig auf Mieter*innen verlagert werde. Gleichzeitig drohten neue Streitigkeiten darüber, welche Beeinträchtigungen genau von der Regelung erfasst sind.
Fazit: Wichtige Reformansätze – aber Nachschärfungen nötig
Der Paritätische Gesamtverband erkennt im Referentenentwurf mehrere wichtige Reformansätze, etwa mehr Transparenz bei möbliertem Wohnen, eine stärkere Regulierung von Kurzzeitvermietungen und Verbesserungen beim Kündigungsschutz. Damit das Gesetz seine sozialpolitische Zielsetzung tatsächlich erreicht, sind aus Sicht des Verbandes jedoch entscheidende Nachbesserungen erforderlich. Mieter*innenschutz dürfe nicht von regionalen Gebietsausweisungen abhängen, dürfe nicht durch zu restriktive Regelungen relativiert werden und dürfe auch im Kontext von Modernisierungen nicht geschwächt werden. Gerade in Zeiten steigender Wohnkosten und hoher Wohnungslosigkeit in Deutschland sei ein verlässlicher rechtlicher Rahmen für bezahlbares Wohnen zentral, um Armut, Verdrängung und Wohnungslosigkeit wirksam vorzubeugen.