Am 05. Juni 2026 wurde der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) veröffentlicht. Mit den beabsichtigten drastischen Kürzungen, Streichungen und Mehrbelastungen kann keine echte Struktur- und Finanzierungsreform der Pflegeversicherung als Systemwechsel eingeleitet werden. Wir sind weit entfernt vom dringend benötigten Gesamtkonzept. Einige Maßnahmen haben großes Potential für Verbesserungen. Leider überlagern die o.g. Einschnitte diese Perspektive, auch weil der Paritätische Rationierungseffekte befürchtet, die sich versteckt aus der Kombination unterschiedlicher Maßnahmen ergeben und ohne weitere transparente Informationen auf der Grundlage des Gesetzentwurfs allein kaum eingeschätzt werden können. (Bspw. die Einführung der Leistungsbudgets in Kombination mit der Änderung des Begutachtungsinstruments zur Dämpfung des Anstiegs der Anzahl von Pflegebedürftigen usw.). Die Verbändebeteiligung in Form von Stellungnahmen und mündlicher Anhörung wurde sehr kurzfristig für den 10. Juni 2026 eingeräumt. Dies ist eine fachlich unzureichende Frist und wird deutlich kritisiert. Der Paritätische hat zusammen mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbänden gemeinsam und darüber hinaus einzelverbandlich u.a. zu Themen wie „alternative Finanzierungskonzepte“ und „verhäuslichter Pflegearmut“ Stellung genommen.
Der Entwurf sieht zu unterschiedlichen Bereichen Maßnahmen vor:
Häusliche Pflege stabilisieren & stärken
Nicht hinnehmbar sind die Kürzungen bei den Rentenbeiträgen der pflegenden Angehörigen. Es ist eine familien- und frauenfeindliche Fehlentscheidung, wenn pflegende Angehörige für die Finanzlücken der Pflegeversicherung haften sollen, indem ihnen Rentenpunkte gekürzt werden.
Begrüßt wird der Ansatz der präventionsorientierten Pflegebegleitung nach §§ 7c SGB XI. Mit großer Sorge nimmt der Paritätische wahr, dass sich gleichzeitig mit der Einführung der Pflegebegleitung die Beratungen gem. § 37 Absatz 3 zum 31.12.2027 enden und Schulungen in der Häuslichkeit (gem. § 45 SGB XI) mit dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschafft werden. Die Sorge begründet sich in der fehlenden strukturellen Einbindung der ambulanten Pflegedienste. Aus Sicht der BAGFW darf die Einführung der Pflegebegleitung nicht zu einer Auflösung bewährter pflegefachlicher Beratungs- und Schulungsangebote durch die ambulanten Pflegedienste führen, sie muss sie weiterentwickeln.
Grundsätzlich ist die Einführung von Leistungsbudgets zu begrüßen, da sie den pflegebedürftigen Menschen eine höhere Flexibilität in der Inanspruchnahme und Ver-wendung ermöglicht. Wir fordern jedoch Transparenz in der Begründung, wie die Höhe der neuen Leistungsbudgets jeweils kalkuliert wurde. Andernfalls ist kaum nachvollziehbar, ob sich bei Wechselwirkungen weitere Kürzungen ergeben. Rein rechnerisch kann sich beim Entlastungsbudget für die Pflegegrade (PG) G 2 und 3 sogar ein Minus ergeben, rechnet man das Pflegesachmittelbudget ein. Grundsätzlich unterstützen wir eine intensivierte Pflegebegleitung in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Leistungsbezug, Allerdings ist die Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten angesichts des Leistungsbetrages des Entlastungsbudgets für PG 2 und 3 nochmals zu überdenken.
Auch beim Überbrückungsbudget zeigt sich das Muster, dass die Leistungsbeträge des Überbrückungsbudgets für die PG 2 und 3, auch in Verbindung mit den jeweiligen Leistungsbeträgen im Entlastungs- bzw. Sachleistungsbudget, deutlich unter dem heutigen gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a bleiben. Der Pariätische bittet um Erläuterung, z.B. zum bisherigen Inanspruchnahmeverhalten in den PG 2 und 3, um die Höhe der Leistungsbeträge nachvollziehen und damit erst bewerten zu können. Positiv zu bewerten ist, dass die Versorgung in pflegerischen Akutsituationen sowohl ambulant (Notdienst der ambulanten Pflege) als auch vollstationär (Kurzzeitpflege, Akut-Kurzzeitpflege) erbracht werden kann. Völlig unklar ist jedoch, ob heute zugelassene Pflegedienste diese 24/7 Leistung ab 2028 erbringen können und wie sie vergütet wird. Wir regen an, das Überbrückungsbudget auch für die Versorgung in der Tages- und Nachtpflege zu öffnen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass Pflegedienste beim Sozialraumbudget die Unterstützungsangebote für die Alltagsbegleitung nicht mehr anbieten dürfen und dass das Budget nicht mehr für die Tagespflege verwendet werden darf (§ 45a Absatz 1). Kritisch bewerten wir den ersatzlosen Wegfall jeglicher Entlastungsleistung für den PG 1 einschließlich zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (ohne Bestandsschutz), da auch PG 1 einen Bedarf an Alltagsbegleitung hat. Auch die fehlende Übertragungsmöglichkeit des monatlichen Budgets sehen wir kritisch.
Pflegebedürftigkeitsbegriff/ Begutachtung
Angesichts der Entwicklung der Zahlen von Pflegebedürftigen ist eine Überprüfung und ggf. Anpassung des Begutachtungsinstruments nachvollziehbar. Dies muss aber mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen abgesichert sein. Es darf eben nicht der Eindruck entstehen, dass die Änderung der Schwellenwerte der Ausgabenbegrenzung und nicht einer sachgerechteren Bedarfsabbildung dient. Gleichzeitig muss in einem ausgewogenen Verhältnis dazu stehen, dass höhere Zugangshürden zur Pflege am Ende nicht Menschen auszuschließen drohen, die Hilfebedarfe haben. Diese müssten dann durch andere Auffangmechanismen, wie insbesondere die kommunale Altenhilfe nach § 71 SGB XII aufgefangen werden.
Prävention
Durch die geplante wissenschaftliche Erhebung von Prädiktoren für eine drohende Pflegebedürftigkeit (§ 5 Absatz 4 SGB XI) wird eine valide Grundlage für eine systematische Datenauswertung nach § 25b SGB V für Beratung der Versicherten durch die Pflege- und Krankenkassen geschaffen.
Digitalisierung
Der Referentenentwurf lässt erkennen, dass die digitale und technische Unterstützung für eine zukunftssichere pflegerische Versorgung zugänglicher werden soll. Insbesondere die Bereitstellung von Mitteln aus dem Sondervermögen ist ein nachdrücklich geforderter wichtiger Schritt. Die Anerkennung von betriebsnotwendigen technischen oder digitalen Systemen als berücksichtigungsfähig kann Pflegesatzverhandlungen erleichtern, überträgt aber die Finanzierungslast auf den Rücken der Pflegebedürftigen. Die Einrichtung des Pflege-Cockpits trägt zur Modernisierung einer digitalen Leistungsverwaltung bei. Pflegeeinrichtungen als die vom Pflegeempfänger beauftragten Leistungserbringer benötigen zwingend Zugriff auf das Pflege-Cockpit, auch um als erste Ansprechpersonen vor Ort Pflegebedürftige zur Inanspruchnahme von Leistungen beraten zu können. Um Doppelstrukturen zu vermeiden, muss das Pflege-Cockpit von Anfang an mit den Anwendungen der Telematikinfrastruktur verschränkt werden. Die Ergebnisse der Begutachtung sollen in die ePA übermittelt werden.
Aussetzung der Regelungen zur tariflichen Entlohnung
Der Paritätische lehnt die geplante Aussetzung der Regelungen zur tariflichen Entlohnung für einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren (2027- 2030) in ihrer Anwendung sowohl als Zulassungsvoraussetzung als auch als Bezugspunkt der Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen ab. Die anvisierte Gesetzesreform gefährdet das Tarifniveau, das durch die Neuregelungen der Tariftreuegesetzgebung erreicht wurde. Durch das Aussetzen der Tarifbindung sind Finanzierungslücken dann zu erwarten, wenn Pflegeeinrichtungen weiter tarifgebundene Gehälter zahlen, wofür wir uns einsetzen, und die Grundlohnrate unterhalb der Tarifabschlüsse liegt. Da die Grundlohnrate jeweils erst zum 15. September des Jahres festgelegt wird, die Tarifabschlüsse zu diesem Zeitpunkt jedoch schon gelten, werden eventuelle Tariferhöhungen, die über dem Wert der Grundlohnrate nach § 71 SGB XI liegen, damit vollständig in die Risikosphäre der Einrichtungen verschoben. Der Referentenentwurf beziffert keinen konsolidierenden Ausgabeneffekt – auch nicht zur Dämpfung steigender Eigenanteile.
Finanzierung
Der Paritätische begrüßt zwar die vorgesehene Einführung einer regelhaften jährlichen Dynamisierung ab 2028. Gleichzeitig sehen wir kritisch, dass die geplante Umstellung der Berechnungsformel faktisch dazu führt, dass die Dynamisierung im Vergleich zu der für 2028 ursprünglich vorgesehenen Erhöhung deutlich geringer ausfällt. Bezogen auf die Gesamtwirkung für das Jahr 2028 bedeutet dies eine Steigerung von 1,35%, statt einer Erhöhung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um ca. 8 % für das Jahr 2028, was der geltenden Rechtslage entspräche.
Durch die Verlängerung der Verweildauerstufen nach § 43c SGB XI wird sich die Problematik der steigenden Eigenanteile weiter verschärfen und werden sich die Belastungen der Kommunen durch steigende Ausgaben für die Hilfe zur Pflege drastisch erhöhen. Dies kommt einem Verschiebebahnhof in die Hilfe zur Pflege gleich der und die Finanzlage der Kommunen verschlechtert sich weiter. Zur Entlastung der Pflegebedürftigen und der Kommunen wir vorgeschlagen, dass die Länder endlich ihrer Verpflichtung durch Investitionskostenförderung nachkommen sowie die Ausbildungskostenumlage tragen. Würden auch die Kosten für die med. Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen durch die GKV getragen, könnten die Pflegebedürftigen auf einen Schlag um gut 1000 Euro entlastet werden.
Die leichte Anhebung der Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze sowie die Verbeitragung der Minijobs sind zwar Schritte in die richtige Richtung, aber dienen nur der kurzfristigen Liquiditätssicherung und lassen ein nachhaltiges Finanzierungskonzept, das die Pflegeversicherung wirklich saniert, vermissen. Die Erhöhung des Kinderlosenbeitrags ist als generationengerechter generativer Beitrag zu begrüßen. Kritisch sehen wir hingegen die Regelung zur Begrenzung der Familienmitversicherung.