Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, BGBl. 2024 I Nr. 149), welches am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist, ersetzt das bisherige Telemediengesetz (TMG). Für Webseitenbetreiber besteht Handlungsbedarf. Auf der Webseite sind entsprechende Änderungen im Impressum und in der Datenschutzerklärung vorzunehmen.
Durch das DDG werden die gesetzlichen Regelungen an die EU-Normen angepasst und der Digital-Service-Act (DSA, EU-Verordnung 2022/2065) umgesetzt. Damit sollen Transparenz, Sicherheit und der Schutz der Nutzer digitaler Dienste erhöht werden.
Die erfolgten gesetzlichen Änderungen sind hauptsächlich redaktioneller Natur. So wird der Begriff „Telemedien“ durch den Begriff „Digitale Dienste“ ersetzt, was auch im Impressum und der Datenschutzerklärung anzupassen ist.
Soweit im Impressum einer Webseite auf die gesetzlichen Normen verwiesen wird, sind diese entsprechend anzupassen. Das betrifft insbesondere die Allgemeinen Informationspflichten nach § 5 TMG, welche redaktionell überarbeitet in § 5 DDG fortgeführt werden. Gleiches gilt für § 6 TMG (Besondere Pflichten bei kommerzieller Kommunikation), der sich in § 6 DDG redaktionell angepasst, wiederfindet.
Zu beachten ist weiterhin, dass das Impressum nach § 5 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein soll. Nach der Rechtsprechung soll dies nach 2 Klicks gegeben sein.
Die Überwachung der Einhaltung des DDG erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Dazu wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste eingerichtet.
Eine weitere gesetzliche Änderung betrifft Regelungen in der Datenschutzerklärung.
Da das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt wurde, sind in der Datenschutzerklärung die entsprechenden Verweise anzupassen. Dies betrifft beispielsweise den Hinweis auf den bisherigen § 25 Abs. 1 TTDSG, der nunmehr in § 25 TDDDG abzuändern ist.