Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2025

Für das Jahr 2025 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung nun offiziell um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent angehoben. Die entsprechende Bekanntmachung hat das Bundesministerium für Gesundheit mit einwöchiger Verspätung gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Kabinett hatte in seiner letzten Sitzung am vergangenen Mittwoch den Weg dafür freigemacht, nachdem der mittlerweile entlassene Finanzminister Christian Lindner (FDP) seine Blockade gegen die gesetzlich vorgesehene Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen aufgegeben hatte.

Bei Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags müssen die einzelnen Krankenkassen aber nicht zwingend ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag anheben. Eine Beibehaltung oder Anhebung des Beitrages richtet sich immer nach der Finanzlage der jeweiligen Krankenkasse. Lediglich für Beziehende von Bürgergeld sowie weitere in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz maßgebend.

Eine aktuelle Auflistung der jeweils gültigen Zusatzbeträge der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen werden in einer Übersicht des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.

Rechnerisch bedeutet eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,8 Prozentpunkte bei einem Einkommen von 3.000 Euro brutto im Monat 12 Euro weniger netto - die anderen 12 Euro zahlt der Arbeitgebende bzw. die Rentenversicherung.

Sonderkündigungsrecht:

Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig in einem gesonderten Schreiben von einer beabsichtigten Erhöhung des Zusatzbeitrages und dem damit einhergehenden Sonderkündigungsrecht gem. § 175 Absatz 4 SGB V informieren. Das muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, geschehen. Falls der erhöhte Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2025: 2,5 Prozent) übersteigt, müssen die Mitglieder zudem auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln können.

Anwendungsbeispiel: Ihre Krankenkasse erhöht ihren Zusatzbeitrag ab dem 01. Januar 2025. Das Sonderkündigungsrecht können Sie bis zum Ende des Monats, also bis zum 31. Januar 2025 ausüben. Die Krankenkasse muss Sie spätestens bis zum 31. Dezember 2024 über die Erhöhung des Zusatzbeitrages und Ihr Sonderkündigungsrecht informieren. Letzteres bietet die Möglichkeit, vorzeitig gegebenenfalls günstigere Bedingungen oder niedrigere Zusatzbeiträge bei einer anderen Krankenkasse zu finden.

Hintergrundinformationen:

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland wird hauptsächlich durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgebenden bzw. Rentenversicherungen finanziert. Diese Beiträge richten sich nach dem Einkommen und werden als Prozentsatz davon berechnet. Der allgemeine Beitragssatz liegt derzeit bei 14,6%, wobei Arbeitnehmende bzw. Rentner*innen und Arbeitgebende bzw. Rentenversicherungen diesen Betrag je zur Hälfte tragen.

Zusätzlich können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag gem. § 242 SGB V erheben, der ebenfalls hälftig von den Versicherten und den Arbeitgebenden bzw. Rentenversicherungen getragen wird. Neben den Beiträgen erhält die GKV auch staatliche Zuschüsse zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen. All diese Einnahmen fließen gemeinsam in den sogenannten „Gesundheitsfonds“. Sie werden genutzt, um die gesundheitliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.

Der Schätzerkreis gem. § 220 SGB V spielt eine wichtige Rolle bei der Beitragsbemessung in der GKV. Er ist ein Gremium bestehend aus Expert*innen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes, das die finanziellen Rahmenbedingungen und die zukünftigen Ausgaben der GKV bewertet, um die finanziellen Bedürfnisse und Entwicklungen im Krankenversicherungssystem besser abschätzen zu können.

Für das Jahr 2025 hatte der Schätzerkreis Mitte Oktober Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 294,7 Mrd. Euro prognostiziert. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2025 belaufen sich voraussichtlich auf 341,4 Mrd. Euro.

Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergab sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Der Schätzerkreis hatte in seiner Einnahmenschätzung die gesetzlich vorgegebene, zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch ausstehende Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze in 2025 bereits berücksichtigt. Diese wurde am 06. November 2025 offiziell vom Bundeskabinett beschlossen: In der Gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.

Demzufolge hat das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2025 festgelegt und mit Bekanntmachung vom 07. November 2025 gem. § 242a Absatz 2 SGB V mit einwöchiger Verspätung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dabei berücksichtigt das Bundesministerium für Gesundheit auch Informationen, die erst nach dem Schätzerkreis bekannt wurden und relevanten Einfluss auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz haben.

Die offizielle Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2025 ist der Fachinformation als Anlage beigefügt.