EnEfG: Energieeffizienzmaßnahmen nach dem Energieeffizienzgesetz

Seit 2015 sind Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) zu Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen verpflichtet. Das betrifft auch soziale Träger, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und so groß sind, dass sie nicht mehr als kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) anzusehen sind. Hierzu informierten wir mit Fachinformation vom 25. November 2015.

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG; in Kraft getreten am 18. November 2023) hat die Verpflichtungen zu Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen in verschiedener Hinsicht erweitert. Auch diese Pflichten gelten für soziale Träger, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Zu den erweiterten Verpflichtungen nach dem EnEfG (zu finden hier) gehören die Folgenden:

Nach § 8 EnEfG haben alle Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren im Jahresdurchschnitt mehr als 7,5 GWh verbraucht haben, innerhalb von 20 Monaten ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS oder UMS) einzurichten. D. h.: Unternehmen, die bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes einen entsprechenden Energieverbrauch hatten, haben bis zum 18. Juli 2025 Zeit, dieser Verpflichtung nachzukommen. Wird ein entsprechender Energieverbrauch erst später festgestellt, so hat die Einrichtung des EMS oder UMS bis spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt der Feststellung zu erfolgen. Unternehmen müssen insoweit ihren durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch zum Jahresanfang rückwirkend ermitteln.

Ferner: Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 2,5 GW pro Jahr verbrauchen, haben nach § 9 EnEfG innerhalb von drei Jahren Umsetzungspläne von bestimmten wirtschaftlichen Endenergiesparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Experten prüfen zu lassen und zu veröffentlichen. Das betrifft jedoch ausschließlich solche wirtschaftlichen Endenergiesparmaßnahmen, die:

  • entweder im Rahmen eines nach § 8 EnEfG oder nach § 8 Abs. 3 EDL-G (zu finden hier) eingerichteten EMS oder UMS
  • oder im Rahmen eines Energieaudits nach § 8 EDL-G, welches nach dem 18. November 2023 abgeschlossen wurde,

ermittelt wurden. Die dreijährige Umsetzungsfrist beginnt je nach dem mit:

  • der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung des EMS
  • der Eintragung oder wiederholten Eintragung des UMS in das EMAS-Register
  • der Fertigstellung des Energieaudits.

Das Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt Stichprobenkontrollen durch, ob die betroffenen Unternehmen ihre Verpflichtungen nach EDL-G und EnEfG einhalten. Im Falle einer Pflichtverletzung können Bußgelder von bis zu 50.000 bzw. 100.000 Euro verhängt werden. Je nach Pflichtverstoß kann ein Bußgeld auch mehrmals verhängt werden.

Diese und weiterführende Informationen zum Thema (etwa zu Anwendungsbereich, Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, Wirtschaftlichkeitsmaßstab für Endenergiesparmaßnahmen, Art und Umfang der Pflichten, einschließlich weiterer Pflichten, insbesondere Meldepflichten, Umsetzungsfristen, Ablauf der Stichprobenkontrollen, Nachweispflichten und Bußgeldverfahren) finden Sie hier.

Beachten Sie für allgemeine Informationen insbesondere das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (zu finden hier) sowie die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) des BAFA (zu finden hier).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Freie Wohlfahrtspflege begrüßt grundsätzlich die Verbreitung von EMS und UMS als Instrument für mehr Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Sie sieht es aber als wesentliches Hindernis für eine fristgerechte Umsetzung an, dass auf dem Markt nicht genug geeignete Umweltgutachter*innen zur Verfügung stehen, die zur Prüfung der EMS und UMS notwendig sind. Dieses Problem wurde bereits gegenüber der Politik kommuniziert.

Künftig könnten sich Änderungen in Bezug auf die o. g. Pflichten durch die Novellierung des EDL-G, des EnEfG sowie des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG; zu finden hier) ergeben. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung am 24. Mai 2024 beschlossen. Geplant sind u.a., Berichtspflichten nach dem EnEfG zu vereinfachen, Energieverbrauchsschwellenwerte (ab 2,77 GWh pro Jahr) zu vereinheitlichen, einen 4jährigen Turnus für das Energieaudit einzuführen, die Aus- und Fortbildung von Energieauditoren zu verbessern, damit diese die Unternehmen bei der Identifizierung von Energieeffizienzmaßnahmen besser unterstützen können. Diese Informationen und den Gesetzesentwurf finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) hier. Das Gesetz soll vor Jahresende in Kraft treten. Hierüber werden wir rechtzeitig informieren.