Mit diesem Gesetz sollen die EU-Richtlinien 2024/1499 (Standards für Gleichbehandlungsstellen) und 2024/1500 (Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die vorgesehenen gesetzlichen Neuregelungen, die insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergänzen, sollen zum 1. Juni 2026 in Kraft treten. Die genannten EU-Richtlinien selbst sehen eine Umsetzungsfrist bis zum 19. Juni 2026 vor.
Nach dem Referentenentwurf sind u.a. folgende Neuregelungen vorgesehen:
- es wird eine Schlichtungsstelle (vgl. § 27b AGG-RefE) zur alternativen / außergerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (vgl. § 27c AGG-RefE) bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eingerichtet,
- es wird die Möglichkeit eingeräumt, dass die von Diskriminierung betroffenen Personen ihre Rechte und Ansprüche im Rahmen einer Prozessstandschaft durch einen Antidiskriminierungsverband geltend machen lassen können (vgl. § 23 Abs. 3 AGG-RefE),
- Gerichte können in Verfahren mit überparteilichem Interesse von der Antidiskriminierungsstelle Stellungnahmen zu Diskriminierungsfragen einholen (vgl. § 27 Abs. 5 AGG-RefE)
Mit den vorgesehenen Neuregelungen wird für Betroffene ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingeführt. Die Teilnahme an diesem Verfahren vor der noch einzurichtenden Schlichtungsstelle ist für den Antragsgegner verpflichtend (vgl. § 27c Abs. 4 AGG-RefE). Eine konkrete Sanktionierung einer Nichtteilnahme für den Antragsgegner findet sich im Entwurf nicht. Im Fall eines Scheiterns des Schlichtungsverfahrens wird eine Bescheinigung „über den erfolglosen Schlichtungsversuch“ ausgestellt (vgl. § 27c Abs. 7 AGG-RefE).
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für die Beteiligten kostenfrei. Mit einem Antrag der Betroffenen bei der Schlichtungsstelle wird die Frist zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG gewahrt.
Die Möglichkeit, Ansprüche im Rahmen einer Prozessstandschaft durch Verbände geltend zu machen, geht über die bisherige Möglichkeit der Beistandschaft seitens der Verbände nach § 23 AGG hinaus.
Die geplanten Regelungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Betroffene können etwaige Ansprüche im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens leichter durchsetzen. Dies insbesondere aufgrund der Möglichkeit, dass Antidiskriminierungsverbände diese Rechte für den Betroffenen im eigenen Namen durchsetzen können.
Mit diesen geplanten Ergänzungen im AGG erfolgt aber keinerlei Erweiterung des Diskriminierungsschutzes selbst. Auch die bisher sehr kurzen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG werden nicht verlängert.
Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren.