Bundestag beschließt in 2./3. Lesung Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf „zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ beschlossen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses vor. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD und Die Linke enthielten sich.

Abschließend befasst sich der Bundesrat, voraussichtlich in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 mit dem Gesetz. Geplant ist eine Übergangszeit von drei Monaten nach der Verkündung - zum Vorbereiten von Umstellungen im Handel und an Automaten. In Kraft treten sollen die Neuregelungen wohl im April 2026.  

Zum Hintergrund:

Lachgas wird zunehmend missbräuchlich zu Rauschzwecken verwendet. Der Konsum von Lachgas zu Rausch-zwecken ist mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) werden teils wie Lachgas zu Rauschzwecken zur bewussten Selbstberauschung missbraucht. Zudem werden GBL und BDO auch an Dritte verabreicht, um die Rauschwirkung zur Begehung von Straftaten, insbesondere von solchen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, auszunutzen (sogenannte „K.O.-Tropfen“).

Zielsetzung des Gesetzesänderung:

Mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung einzuschränken, soll das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fortentwickelt werden. Die vorgenannte Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien soll geschlossen werden. Da die bisherige Anlage zum NpSG keine Stoffgruppen umfasst, denen diese psychoaktiven Industriechemikalien zugeordnet werden können, soll das NpSG um eine Anlage 2, die Einzelstoffe entsprechend der Systematik des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auflistet, ergänzt werden.

Um dem Konsum zu Rauschzwecken entgegenzuwirken und insbesondere Kinder und Jugendliche im Interesse des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes vor dem schnellen und anonymen Zugang zu NPS besser zu schützen, ist vorgesehen, dass Lachgas und K.O. Tropfen  weder im Wege des Versandhandels, inklusive Online-Handel noch zur Selbstbedienung an Automaten gehandelt, in den Verkehr oder in den Geltungsbereich des Gesetzes gebracht oder erworben werden dürfen. Zudem gilt ein striktes Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs und Besitzverbot an beziehungsweise für Personen unter 18 Jahren, unabhängig vom Vertriebsweg. Von dem Verbot ausgenommen sind anerkannte industrielle und gewerbliche Verwendungen eines NPS sowie Verwendungen zu Forschungszwecken als sogenannte Legalverwendungen, da diese nicht dem Konsum und der Erzielung einer psychoaktiven Wirkung dienen.

 

 

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