Am 1. Januar 2023 trat das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in Kraft. Es regelt die Aufteilung von Kohlendioxidkosten, die für fossile Brennstoffe anfallen, zwischen Vermieter und Mieter und muss nun erstmalig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für 2023 berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Aufteilung ist der Umfang der Treibhausgasemissionen des vermieteten Gebäudes.
Grundsätzlich sind die Vermieter für die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall zuständig. Nur wenn Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, etwa durch eine Gasetagenheizungen, führen sie die Berechnung und Aufteilung anhand der Rechnungen ihres Versorgers selbst durch und verlangen anschließend den Anteil an den Kohlendioxidkosten von ihrem Vermieter. Es ist jeweils auf eine eigenständige Dokumentation bei der Abrechnung von Betriebskosten und bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu achten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) stellt für die nachvollziehbare Berechnung der Kostenauftailung ein Online-Tool zur Verfügung. (Dieses finden Sie hier.)