Die BAGFW steht der geplanten Öffnung für weitere Behandlungsorte bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen kritisch gegenüber, räumt aber die verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit einer Neuregelung ein. Sie fordert dabei strenge Vorgaben, eine konsequente Ausrichtung auf die Vermeidung von ärztlichen Zwangsbehandlungen sowie klare Begriffsdefinitionen. Es wird betont, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellen und strikt auf Ausnahmesituationen beschränkt bleiben müssen.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Februar 2026 reagiert auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024, Az: 1 BvL 1/24, wonach die ausnahmslose Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt in Einzelfällen zu unangemessenen Grundrechtseingriffen führen kann. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.
In ihrer Stellungnahme bekräftigt die BAGFW ihre bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgerichts geäußerte Position, dass oberstes Ziel die Vermeidung von Zwangsbehandlungen sein muss und die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen sind. Die BAGFW begrüßt das Ziel der gesetzlichen Neuregelung, die Rechte betroffener Personen grundsätzlich zu stärken. Als positiv werden insbesondere hervorgehoben:
- die vorgesehenen weitreichenden verfahrensrechtlichen Regelungen,
- die in § 1827 Abs. 4 BGB‑E vorgesehene Regelung, nach der nach einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auf die Erstellung einer Patientenverfügung hingewirkt werden soll, um zukünftige Krisensituationen besser bewältigen zu können,
- die konkreten Regelungen im Rahmen der Dokumentation des Gesprächs zur Feststellung des Patientenwillens,
- die frühzeitige Einbeziehung von Verfahrenspfleger*innen mit besonderen fachlichen Anforderungen.
Kritisch gesehen wird, dass die an der Zwangsmaßnahme beteiligten Ärzt*innen im Rahmen der Erstellung der Patientenverfügung einbezogen werden sollen (vgl. § 1832 Abs. 2 BGB-E). Hier wird vorgeschlagen, die Ärzt*in des Vertrauens einzubeziehen.
Die BAGFW bringt erhebliche Bedenken gegenüber der Öffnung für weitere Behandlungsorte für ärztliche Zwangsmaßnahmen zum Ausdruck. Insbesondere Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege sind Lebens- und Wohnorte, und die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen stelle für Betroffene, Mitbewohner*innen und Mitarbeitende eine erhebliche Belastung dar. Es wird die Gefahr gesehen, dass einzelne Räume dauerhaft mit belastenden Erfahrungen verbunden werden. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 hatte die BAGFW darauf hingewiesen, dass Zwangsbehandlungen in Wohneinrichtungen u. a. die vertrauensvolle Beziehung zwischen Betreuenden und Betreuten gefährden kann.
Problematisch sieht die BAGFW, dass der Begriff des zu beachtenden „Krankenhausstandards" unklar geregelt ist und auch unterschiedliche Auslegungen zulässt. Die BAGFW fordert, dass der “Krankenhausstandard” klar definiert wird und eine jederzeit gewährleistete medizinische Notfallversorgung mit kontinuierlicher Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal und technischer Ausstattung voraussetzt. Die Gleichstellung von ständiger fachärztlicher Präsenz und bloßer Erreichbarkeit erscheint problematisch.
Die BAGFW schlägt vor, die Unabhängigkeit der gutachterlichen Bewertung dadurch zu stärken, dass das Gutachten von einer Sachverständigen erstellt wird, die nicht an der ärztlichen Zwangsmaßnahme beteiligt war.
Begrüßt wird die im Referentenentwurf verankerte Evaluierung der Neuregelung spätestens nach drei Jahren.
Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren, insbesondere über wesentliche Änderungen zum vorliegenden Referentenentwurf, werden wir fortlaufend informieren.