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Bundestag beschließt Gesetz "zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft"

Der Bundestag hat am Freitag, 12. Juni 2026 das Gesetz „zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ beschlossen.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags ist das Gesetz jedoch noch nicht in Kraft getreten; dies erfolgt erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere nach Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Mit dem neuen Gesetz „zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/4081) soll die Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkennungen bei einem sogenannten „aufenthaltsrechtlichen Gefälle“ grundsätzlich von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig gemacht werden, soweit keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände greifen. Ziel ist es, missbräuchliche Anerkennungen durch behördliche Prüfungen anhand gesetzlicher Vermutungstatbestände zu verhindern. 

Der Paritätische Gesamtverband bewertet das Gesetzesvorhaben als Ausdruck eines pauschalen Generalverdachts gegenüber binationalen Paaren und Familien und als Teil der aktuellen Verschärfungen im Migrationsrecht. 

Der Gesetzentwurf geht von einem strukturellen Missbrauchsproblem aus, obwohl dafür keine belastbaren Daten vorliegen, und belastet sowohl Familien mit Kindern als auch Verwaltung unverhältnismäßig im Vergleich zu der tatsächlichen Anzahl nachgewiesener Missbrauchsfälle. 

Der Paritätische Gesamtverband hat von Beginn an und zuletzt in der Sachverständigenanhörung umfassend Stellung genommen: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/paritaetische-stellungnahme-zur-sachverstaendigenanhoerung-zu-missbraeuchlichen-vaterschaftsanerkennungen/

In dem nun beschlossenen Gesetz wurden einige wenige Anpassungen mit dem Änderungsantrag von Union und SPD vom 08. Juni 2026 (Ausschussdrucksache 21(4)182) aufgenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere:

1.) Personen mit Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG von Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde ausgenommen

§ 85a AufenthG-E regelt, in welchen Fällen die Ausländerbehörde einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen muss. Dies gilt bei Personen mit sog. aufenthaltsrechtlichen Gefälle, u.a. wenn die zweite Person ausreisepflichtig ist. Mit dem Änderungsantrag wurde nun eine Ausnahme eingeführt: Fortan sollen ausreisepflichtige Personen künftig nicht der Zustimmungspflicht unterliegen, wenn sie eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besitzen (§ 85a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG-E).

 

2.) Ausnahmetatbestand: Absenkung der Mindestfrist für das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit Hauptwohnsitz von 18 auf 14 Monate

§ 85a Abs. 2 AufenthG-E regelt die Ausnahmetatbestände. Gemäß Nr. 4 ist die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft fortan nicht erforderlich, wenn die Betroffenen seit mindestens 14 Monaten einen gemeinsamen Haushalt in gemeinsamer Wohnung führen.

 

3.) Anhebung der Mindestdauer gemeinsamen Wohnens im Vermutungstatbestand von 6 auf 8 Monate

In § 85b Abs. 3 AufenthG-E sind die sogenannten positiven Vermutungstatbestände geregelt. Nach Satz 2 Nr. 1 besteht eine Vermutung zugunsten der Antragstellenden, wenn diese seit mindestens acht Monaten gemeinsam wohnen. Laut Gesetzesbegründung würde erst ein Zusammenleben von annähernd einer Schwangerschaftsdauer den Schluss zulassen, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgt sei.