Aktuelles

Anpassung der Integrationskursverordnung zum 01. August 2026

Durch die sechste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (IntV) wird die Einigung der Koalition zur Korrektur des Zulassungsstopps zu den Integrationskursen umgesetzt. Am 01. August 2026 tritt die neue Verordnung in Kraft. Die Änderungen der Integrationskursverordnung tangieren Personen, die nach §44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz einen Zulassungsantrag auf freiwillige Teilnahme an einem Integrationskurs stellen können. Mit der neuen IntV einher gehen auch Änderungen im Antragsverfahren einher.

Auf Beschluss des BMI wurden im Februar 2026 Zulassungen zu den Integrationskursen nach §44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bis auf weiteres ausgesetzt. Als Begründung wurden Haushaltsrisiken und die Notwendigkeit eine dauerhaft tragfähige Finanzierung des Integrationskurssystems zu sichern, genannt (BAMF TRS Integrationskurse 02/26).

§ 44 Abs. 4 AufenthG fasst alle Personengruppen, die unter Vorbehalt verfügbarer Kursplätze freiwillig an einem Integrationskurs teilnehmen können. Hierzu gehören vor allem Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung, mit einer Duldung nach §60 Abs. 2 S. 3 (Ermessensduldung) und mit einem Aufenthalt nach §24 AufenthG (geflüchtete Menschen aus der Ukraine) sowie nichtdeutsche EU-Bürger*innen.

Der Zulassungsstopp betraf ca. 130.000 Kursteilnehmende; hiervon 55.800 Personen mit Aufenthaltsgestattung, 16.700 geflüchtete Menschen aus der Ukraine (§24 AufenthG), 27.400 nichtdeutsche EU-Bürger*innen, 600 Personen mit einer Ermessensduldung und 29.000 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit/Drittstaatler*innen (Drucksache 21/5574 vom 11.05.2026 – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Lamya Kaddor, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4664). 

Mitte Mai hat sich die Koalition auf eine Korrektur des Zulassungsstopp verständigt. Mit der angepassten Integrationskursverordnung tritt die Einigung ab dem 01. August in Kraft.

Änderungen der Integrationskursverordnung

Zum 1. August 2026 wird das BAMF bestimmte Personengruppen im Rahmen verfügbarer Kursplätze wieder nach § 44 Abs. 4 AufenthG zulassen. Ein Teil der 130.000 bisher vom Zulassungsstopp betroffenen Personen findet damit wieder Zugang zum Kursangebot. 

Entsprechend des geänderten § 5 Abs. 4 S.2 der angepassten Integrationskursverordnung sollen bei der Zulassung nach §44 Abs. 4 AufenthG vorrangig folgende Personengruppen berücksichtig werden:

  • Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (geflüchtete Menschen aus der Ukraine)
  • deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.

Für die Gruppe der Unionsbürger*innen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, nimmt die angepasste Integrationskursverordnung noch eine weitere Fokussierung vor. Nur Unionsbürger*innen, die dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen sollen, sollen bei der Bearbeitung der Zulassungsanträge vorrangig berücksichtig werden.

Hierunter fallen wiederum folgende Personengruppen:

  • Personen mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  • Personen, die von der Kostenbeitragspflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Integrationskursverordnung befreit sind (Geringverdienendenregelung)
  • Personen, die in Deutschland erwerbstätig waren, ohne dabei aber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erworben zu haben. 

Unionsbürger*innen und deutsche Staatsangehörige ohne ausreichende Deutschkenntnisse fallen nicht unter die beide Gruppen. Die zuständigen Jobcenter können diese jedoch zur Kursteilnahme verpflichtet bzw. zulassen. Bislang entspricht dies der gängigen Praxis, sodass sich durch die angepasste Integrationskursverordnung zunächst keine unmittelbaren Änderungen für sie ergeben. Sollten Jobcenter die Zulassung bzw. Verpflichtung im Einzelfall jedoch nicht vornehmen, hätten die betroffenen Unionsbürger*innen und deutsche Staatsangehörige ohne ausreichende Deutschkenntnisse wenig Chance auf einen Integrationskursplatz. Die Bearbeitung ihres Zulassungsantrags auf freiwillige Kursteilnahme (§44 Abs. 4 AufenthG) würde nur nachrangig erfolgen. 

Änderungen im Zulassungsverfahren zum Integrationskurs

Zulassungsanträge der vorrangig zu berücksichtigen Personengruppen werden ausschließlich digital über das Bundesportal gestellt (s. Anlage 1 zum TRS Integrationskurse 13/26).

Wichtig ist, nur vollständig ausgefüllte Anträge einzureichen. Unvollständige Anträge werden abgelehnt. Dem Antrag müssen alle Nachweise zur Zugehörigkeit einer der vorrangig zu berücksichtigen Personengruppen beigefügt werden. 

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs (Windhundprinzip).

Die Zulassung der vorrangig zu berücksichtigen Personengruppen soll in gleichen Teilen erfolgen. Dies bedeutet eine weitere Einschränkung der Zulassungsmöglichkeiten für die Gruppe der Unionsbürger*innen und deutschen Staatangehörigen ohne ausreichende Sprachkenntnisse, da ihre Gruppe im Vergleich zur Gruppe der Personen mit einem Aufenthalt nach §24 AufenthG wesentlich größer ausfallen (16.700 geflüchtete Menschen aus der Ukraine im Vgl. zu 27.400 Unionsbürger*innen zzgl. Anzahl deutscher Staatsangehöriger ohne ausreichende Deutschkenntnisse).

Der Paritätische Gesamtverband setzt sich für eine Öffnung der Integrationskurse für alle zugewanderten Menschen sowie für eine Erhöhung des geplanten Haushaltstitels der Integrationskurse im kommenden Jahr auf 900 Mio. Euro.