Seit Januar gilt die neue Förderregelung für den Heizungstausch. Eine Grundförderung kann von einer Vielzahl von Akteuren in Anspruch genommen werden. Für Privatpersonen gibt es zudem einen Zuschuss bei niedrigem Einkommen oder einem vorzeitigen Heizungstausch.
Das Heizungsgesetz und die kommunale Wärmeplanung
Seit dem 01. Januar 2024 gilt in Deutschland das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Es sieht vor, dass jede neu eingebaute Heizung mit mind. 65% erneuerbarer Energie betrieben werden muss. Zunächst gilt das Gesetz nur für den Neubau in Neubaugebieten, für den restlichen Gebäudebestand greift es erst beim Abschluss der kommunalen Wärmeplanung. Die kommunale Wärmeplanung soll dazu dienen, dass Gebäudeeigentümer*innen absehen können, welche Versorgungsoptionen für ihr Gebiet vorgesehen sind und welche Heizungsvarianten ihnen in Zukunft zur Verfügung stehen werden. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sollen konkret zeigen, welche Gebiete vorzugsweise über zentrale Wärmenetze oder dezentrale Anlagen wie Wärmepumpen versorgt werden sollten. Eine neue emissionsfreie Heizung kann aber auch schon vor dem Vorliegen eines Wärmeplans eingebaut werden.
Förderung zum Heizungstausch
Lange Zeit wurde in der Koalition um die begleitende Förderrichtlinie gerungen. Auf dem Baugipfel im September 2023 wurde zunächst eine leichte Erhöhung der Förderung gegenüber dem ursprünglichen Konzept angekündigt. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds und der damit verbundenen Haushaltskrise wurde dies allerdings wieder zurückgezogen.
Die Förderbedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind wie folgt ausgestaltet:
Die Grundförderung beträgt 30%. Neben Vermietenden, Wohnungsbaugesellschaften und Kommunen können ausdrücklich auch gemeinnützige Organisationen die Grundförderung beantragen.
Der Effizienzbonus von 5% greift, wenn eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel installiert wird.
Den Klimageschwindigkeitsbonus von 20% gibt es bis 2028, wenn die Heizung eher ausgetauscht wird, als nach dem Gesetz vorgeschrieben. Danach sinkt der Bonus alle 2 Jahre um 3%. Hier sind nur selbstnutzende Eigentümer antragsberechtigt.
Der Einkommensbonus von 30% kann bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000€ im Jahr beantragt werden. Etwa durch Kinderfreibeträge kann das tatsächliche Bruttoeinkommen eines Haushalts deutlich höher ausfallen.
Insgesamt ist eine Förderung von 70% der Kosten möglich. Diese sind allerdings bei 30.000 gedeckelt.
Welche Heizungen gefördert werden, definiert das GEG. Neben Wärmepumpen, Solarthermischen Anlagen, Biomasseheizungen und dem Anschluss an ein Wärmenetz sind auch die sogenannten H2-ready Heizungen, das heißt auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen, förderfähig. Angesichts der zukünftig enorm knappen Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff und den damit verbundenen hohen Preisen ist von dieser Erfüllungsoption jedoch beim Großteil des Gebäudebestandes abzuraten. Thermodynamisch ist die Wärmepumpe oder der Anschluss an ein Wärmenetz die deutlich effizientere, energiesparende Lösung.
Anders als in der bisherigen Förderpraxis üblich, kann in einer Übergangszeit der Heizungstausch bereits in Auftrag gegeben werden, bevor der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Grund hierfür ist die verzögerte Bereitstellung der begleitenden Infrastruktur bei der staatlichen Förderbank KfW. Anträge können hier frühestens Ende Februar entgegengenommen werden. Wird diese Möglichkeit in Anspruch genommen, müssen die Bauarbeiten spätestens Ende August begonnen haben. Der Antrag kann dann bis Ende November nachgereicht werden. Nach Ablauf der Übergangsregelung muss der Förderauftrag wieder vor Beauftragung der Baufirma gestellt werden.
Mehr Informationen gibt es auf der Seite der KfW oder des BMWK. Das Formular zur Antragstellung wird zu gegebener Zeit von der KfW bereitsgestellt.