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Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych-RL) in Kraft

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 9. Juli 2024 ist die G-BA Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche von der Geburt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych-RL) in Kraft getreten.

 

Die Richtlinie regelt die Anforderungen an die Ausgestaltung einer berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung insbesondere für schwer psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Sie umfasst auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs zwischen der teilstationären, vollstationären oder stationsäquivalenten Versorgung und der ambulanten Versorgung. Die Regelungen zielen zudem auf eine Sozialgesetzbuch übergreifende Zusammenarbeit unter Einbeziehung relevanter Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld an. Hierzu gehört auch die Zusammenarbeit mit anderen Unterstützungssystemen, insbesondere Kindertagesstätte, Schule und Ausbildungsstätte. Das Ziel dieser Richtlinie soll unter Einbeziehung des Willens der jungen Patientinnen und Patienten und deren Sorgeberechtigten durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

 

1. Verbesserung des Zugangs zu einer bedarfsgerechten berufsgruppenübergreifenden Krankenbehandlung,

 

2. Vernetzung der notwendigen Leistungsangebote und Förderung einer schnittstellenübergreifenden Kooperation und Organisation der bedarfsgerechten Versorgung durch einen partizipativen Ansatz mit konkreten Teamstrukturen und einen verbindlichen Gesamtbehandlungsplan,

 

3. zeitnahe Diagnostik unter Berücksichtigung der verschiedenen Bereiche des Lebensumfeldes und Feststellung des Versorgungsbedarfs,

 

4. qualitätsgesicherte und leitliniengerechte Behandlung,

 

5. Behandlungsleitung durch eine Bezugsärztin oder einen Bezugsarzt oder eine Bezugspsychotherapeutin oder einen Bezugspsychotherapeuten,

 

6. sektoren- und berufsgruppenübergreifende Koordination der Versorgung der Kinder und Jugendlichen,

 

7. Erleichterung des Übergangs zwischen stationärer und ambulanter Behandlung,

 

8. Einbezug relevanter Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld und Angebote aufsuchender Versorgung,

 

9. kontinuierlicher und strukturierter Austausch und Erleichterung der Kooperation mit Einrichtungen und Akteuren weiterer Hilfesysteme einschließlich regelmäßiger Fallbesprechungen.

 

Die Richtlinie regelt auch die nahtlose Überleitung für Jugendliche und junge Erwachsene in die Erwachsenenversorgung. Bei der Übergangsplanung soll insbesondere auch die Kontaktaufnahme und Überleitung in Hilfe- und Unterstützungssysteme für Erwachsene außerhalb des SGB V, wie beispielsweise die Rehabilitation, das soziale Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV, die Teilhabe gemäß SGB IX, die Teilhabe am Arbeitsleben sowie Hilfen für selbstständiges Wohnen und Leben, berücksichtigt werden.

Es gilt nun zu beobachten, wie diese Richtlinie in der Praxis umgesetzt wird, insbesondere der personenzentrierte Ansatz dieser Richtlinie und die dabei erforderliche enge Vernetzung und Absprache aller an der Versorgung beteiligten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Pflegenden, weiterer Gesundheitsfachberufe wie Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten oder psychiatrischer häuslicher Krankenpflege sowie der entsprechenden Einrichtungen wie Praxen und Krankenhäusern, Kita , Schule und Ausbildung.