Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit während Absonderung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15.12.2022 eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) beschlossen und bei Beschäftigten, die einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung unterliegen oder für die eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung besteht, eine telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.

Auf Grundlage einer eingehenden telefonischen Anamnese kann bei diesen Patient*innen jeweils für Zeiträume von bis zu sieben Kalendertagen sowohl die erstmalige Feststellung als auch die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit erfolgen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung.

Die neue und corona-unabhängige Regelung tritt am 01.04.2023 in Kraft und schließt damit nahtlos an die am 31.03.2023 auslaufende Corona-Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Der Beschluss bedarf zuvor noch der Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium nach § 94 SGB V.

Der Beschluss und die Tragenden Gründe zur AU-RL sind auf der Website des G-BA über diesen Link abrufbar.