Rehabilitationseinrichtungen: Anträge auf Energiehilfen nach § 36a SGB IX bis zum 15. Dezember 2023 stellen

Als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Nachtragshaushalt 2021 hat die Bundesregierung unter anderem beschlossen: Die Energiehilfen für soziale Dienstleister nach § 36a SGB IX i. V. m. der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) laufen Ende 2023 aus. Die Entscheidung soll im Haushaltsfinanzierungsgesetz umgesetzt werden. Die Anträge auf die Energiehilfen können anspruchsberechtigte Leistungserbringer nur noch bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes stellen (anstatt wie bisher vorgesehen: 30. April 2024). Da das Fristende somit nicht sicher vorhergesagt werden kann, sollen die vollständigen Anträge auf jeden Fall bis zum 15. Dezember 2023 eingereicht werden, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2023 den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig erklärt. Bei Übertragung der Maßstäbe aus den Entscheidungsgründen ist auch die Verwendung der Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) betroffen. Die Bundesregierung hat daher am 27. November 2023 unter anderem beschlossen, die aus dem WSF finanzierten Leistungen zum Ende des Jahres 2023 auslaufen zu lassen, einschließlich der (über den Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe finanzierten) Zuschüsse nach § 36a SGB IX i. V. m. ReHV zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für Rehabilitationseinrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen. Die betroffenen Rehabilitationseinrichtungen sind in § 36a Absatz 2 SGB IX aufgelistet.

Um sich über den Sachstand und das Antragsverfahren fortlaufend zu unterrichten, bitten wir Sie, die Webseiten des BMAS und der Bundesagentur für Arbeit (BA) regelmäßig zu besuchen, siehe Links.