Das Bundesministerium der Justiz hat am 11. Januar 2024 einen Referentenentwurf eines vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vorgelegt.
Wesentliche Inhalte sind u.a. die Verkürzungen der Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht nach § 257 Abs. 4 HGB von zehn auf acht Jahre.
Des Weiteren soll es eine Abschaffung der sog. Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige geben. Die Hotelmeldepflicht gem. Art. 45 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) soll hingegen bestehen bleiben.
Im Vereinsrecht soll es in §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 Satz 2 BGB eine regelhafte Änderung der Schriftform in Textform geben. Durch die Änderung soll insbesondere durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB der digitale Wandel vorangetrieben werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Paper und führt zu Problemen bei der Digitalisierung. Gerade bei vielen kleinen, ehrenamtlich geführten Vereinen hat dies in der Vergangenheit zu vielen Verunsicherungen und Nachfragen geführt. Der Unterschied war für juristische Laien nicht einfach nachvollziehbar. Die geplanten Änderungen stellen eine Vereinfachung und damit einen guten Beitrag zur Bürokratieentlastung dar.
Im Übrigen sind Vereinfachungen, insbesondere im Nachweisgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz, aber auch bei der Beantragung von Elterngeld und in den Sozialgesetzbüchern vorgesehen. Des Weiteren ist eine Änderung des § 578 Abs. 1 BGB geplant, wonach für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, kein Schriftformerfordernis mehr erforderlich sein wird. Der Abschluss sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Mietverträge soll in Zukunft formfrei möglich sein.
Der Paritätische begrüßt insbesondere die Änderungen im Vereinsrecht.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Referentenentwurf.