Durch die Änderung von § 8 AKI-RL soll der Kreis derjenigen Ärztinnen und Ärzte erweitert werden, der bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen das Potenzial für eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Dekanülierung erheben kann. Uneinigkeit besteht unter anderem darüber, bis zu welchem Alter der Patient*innen diese Ärztinnen und Ärzte zur Potentialerhebung berechtigt sein sollten.
Im Rahmen der parlamentarischen Befassung mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber explizit Wert darauf gelegt, sicher zu stellen, dass in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss die Berücksichtigung der besonderen Belange junger Volljähriger nicht an eine starre Altersgrenze von 27 Jahren gebunden ist (vgl. BT-Drucksache 19/20720). Ziel des Gesetzgebers war es, auch in Einzelfällen, in denen ein typisches Krankheitsbild des Kindes- und Jugendalters auch bei Personen vorliegt, die älter als 27 Jahre sind, die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten. Dementsprechend sieht die Richtlinie bisher diese Einschränkung nicht vor.
Der Paritätische spricht sich in seiner Stellungnahme dafür aus, dem Willen des Gesetzgebers entsprechend nicht auf die einschränkende Begriffsdefinition des jungen Erwachsenen in § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) abzustellen.