Das BMJ hatte Mitte Juli 2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (SanktionenrechtsÜbG) vorgelegt. Das bestehende Sanktionenrecht steht seit Jahren deutlich in der Kritik, Reformen wurden von Verbänden und Organisationen mehrfach angemahnt. Vor diesem Hintergrund hat der Paritätische die Absicht des Gesetzgebers begrüßt, das Sanktionenrecht nunmehr zu überarbeiten und anzupassen.
Nach Ansicht des Paritätischen führen Umwandlungen von Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen zu unverhältnismäßigen Strafverschärfungen und einer erheblichen Fehlbelegung des Strafvollzugs. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Paritätische grundsätzlich gegen die Ersatzfreiheitsstrafen aus. Betroffene müssen zudem Kenntnis von der Verurteilung zu einer Geldstrafe, Informationen zum Ablauf der Geldstrafenvollstreckung und zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen haben. Daher muss aufsuchende Sozialarbeit (über die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen hinaus) mit Blick auf die persönlichen Problemlagen und sozialen Marginalisierungen der betroffenen Menschen gestärkt werden. Insofern bleibt der Referentenentwurf hinter den Erwartungen des Paritätischen zurück.
Als Teil einer zeitgemäßen und geschlechtersensiblen Kriminalpolitik begrüßt der Paritätische, dass geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Tatmotive bei der Strafzumessung in § 46 StGB zukünftig ausdrücklich aufgeführt sind.
Der Paritätische lehnt die Änderungen des Maßregelrechts zur Unterbringung in Entziehungsanstalten ab und fordert stattdessen eine unverzügliche umfassende Reform des Maßregelrechts und schlägt dazu die Einsetzung einer Kommission unter zivilgesellschaftlicher Beteiligung vor.