Mögliche Weiterentwicklung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) und Stellungnahme der BAGFW

Ende März 2023 hat das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) über 10 Jahre nach Einführung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) ein „Diskussionspapier zu einer möglichen Weiterentwicklung“ dieses Gesetzes versendet. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat hierzu am 23. Mai 2023 ihre Stellungnahme abgegeben. Beide Dokumente fügen wir als Anlage bei. Ob es zu einem konkreten Gesetzesgebungsverfahren kommt, ist noch nicht sicher.

Das Diskussionspapier des BMFSFJ stellt folgende Vorschläge zur Disposition:

  • Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung des Bewohners zu Entgelterhöhungen wegen Änderung der Kalkulationsgrundlagen nach § 9 WBVG
  • Verbot von Sicherheitsleistungen des Bewohners, die über die in § 14 WBVG genannten Sicherheitsleistungen hinausgehen
  • Minderungsansprüche des Bewohners wegen Nicht- oder Schlechtleistung mit unbegrenzter Rückwirkung (bislang nur sechs Monate rückwirkend möglich)
  • Schriftform für alle Kündigungsgründe des Bewohners
  • Verpflichtung, vertragliche Regelungen über den Nachlass eines verstorbenen Bewohners zu treffen und ausdrückliches Verbot der Einräumung eines Selbsträumungsrechtes der Einrichtung
  • Prüfung, ob das Differenzierungsverbot auch für die Berechnung der Investitionskostenumlage anzuwenden ist (so dass keine Differenzierung zwischen Selbstzahlern und Beziehern von Sozialleistungen mehr möglich ist)
  • Prüfung, ob es weiterer Verbraucherschutzregelungen für den Fall des Investoren-Betreiber-Modells (sale-an-lease-back-Verfahren) bedarf
  • Verpflichtung der Einrichtungen, an der Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs des WBVG auf ambulante Pflegeverträge

Die BAGFW hat in ihrer Stellungnahme dargestellt, was das WBVG und dessen vorgeschlagene Weiterentwicklung für die Praxis bedeuten und sich für einen fairen Interessenausgleich ausgesprochen. Jede einzelne Regelung müsse den Verbraucherschutz tatsächlich so wesentlich erhöhen, dass etwaige negative Auswirkungen auf andere Beteiligte und die Sozialgemeinschaft gerechtfertigt seien.