Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat durchgefallen

Das Gesetz zum Whistleblowerschutz (Hinweisgeberschutzgesetz) tritt so, wie es der Bundestag im Dezember 2022 verabschiedet hatte, nicht in Kraft. Im Bundesrat hat es die erforderliche Zustimmung nicht erhalten.

  • Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Schon Mitte Dezember 2019 war die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten.

Ziel der EU-Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in bestimmten Bereichen durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards, die ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Nach Art. 26 hat die Umsetzung der Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 zu erfolgen, hinsichtlich juristischer Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmenden bis zum 17. Dezember 2023. Die Pflicht, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen einzurichten, besteht nur für juristische Personen des privaten Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmenden.

Im April 2022 war ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz bekannt geworden, über den wir informiert hatten.

Ende Juli 2022 wurde ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vorgelegt. Dieser Entwurf sah gegenüber dem Referentenentwurf nur geringfügige Änderungen vor.

Hierüber hatte der Bundestag am 29. September 2022 erstmals beraten und den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses ergaben sich noch einmal einige nicht unerhebliche Änderungen des Gesetzentwurfs, der vom Bundestag am 14. Dezember 2022 in 2./3. Lesung verabschiedet wurde.

Beschlossene Änderungen waren, dass künftig auch unter den Hinweisgeberschutz fallen und somit vor Repressalien geschützt sein soll, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamt*innen meldet. Das sollte auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Zudem mussten sich Meldestellen nun auch mit anonymen Meldungen beschäftigen. Der vorgängige Regierungsentwurf hatte dies den Unternehmen noch freigestellt und nicht verpflichtend geregelt.

Weitere Anpassungen bezogen sich vor allem auf Anreize zur Nutzung interner Meldestellen, Konzernmeldewege, die Regelung zur Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Löschfristen sowie Ausnahmen im Bereich von Nachrichtendiensten. Zudem sollten Hinweisgebende, die Repressalien erleiden, auch dann eine Entschädigung in Geld verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt (Quelle: Deutscher Bundestag).

Jedoch hat dieser Bundestagsbeschluss zum Schutz von „Whistleblowern“ am 10. Februar 2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt daher nicht in Kraft.

Bundesregierung und Bundestag haben nun aber die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten.

  • Empfehlung

Im Moment ist noch nicht klar, ob und gegebenenfalls wann ein Gesetz zum Schutz von Hinweisgebenden in Kraft treten und was es gegebenenfalls im einzelnen regeln wird. Einrichtungen wird daher empfohlen, nicht verfrüht mit Dienstleistern und Anbietern von speziellen Softwares zum Schutz von Whistleblowern Verträge abzuschließen. Derzeit erscheint vorzugswürdig, zunächst einmal die weitere gesetzgeberische Entwicklung abzuwarten, bis feststeht, welche Anforderungen ein Gesetz an den Hinweisgeberschutz im Detail stellen wird. Hierüber werden wir weitergehend rechtzeitig informieren.