Gemeinnützigkeit hat Zukunft

Im Abschnitt Zivilgesellschaft und Demokratie wird eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts angekündigt. Es geht dabei vor allem um die Zulässigkeit politischer Betätigungen. Hier besteht nach Ansicht des Paritätischen bereits heute genügend Spielraum. Die Ankündigung zeigt jedenfalls, dass die Politik gemeinnütziges Handeln eher absichern als einschränken will.

Der Abschnitt Steuern greift dieses Thema ebenfalls auf. Darüber hinaus wird angekündigt, dass es Erleichterungen geben soll für Sachspenden von neuwertigen Waren, die dem kommerziellen Wirtschaftskreislauf entnommen werden, zum Beispiel aus Warenrücksendungen. Dies fordert der Paritätische seit langem. Hemmnis ist hier allerdings nicht das Gemeinnützigkeitsrecht, sondern das europäische Umsatzsteuerrecht. Bemerkenswert an dem Vorhaben ist deshalb, dass die Koalition auch auf europäischer Ebene die Rahmenbedingungen gemeinnützigen Handelns verbessern möchte.

Die europäische Ebene wird auch im Abschnitt Rechtsstaatlichkeit angesprochen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen soll den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden. Vielfach wird behauptet, Gemeinnützigkeit sei ein spezielles deutsches Thema. Wieso hat sich dann der EuGH mit Gemeinnützigkeit in Europa befasst? Weil gemeinnütziges Wirken und seine steuerliche Anerkennung eben keine deutsche Besonderheit ist, sondern in allen europäischen Staaten anzutreffen ist.

Dies hat die EU-Kommission bereits in ihrer Mitteilung vom 6. Juni 1997 über „Die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa“ umfangreich dargestellt und gewürdigt. Die Darstellung der Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zeigt, dass die nationalen Ausformungen je nach historischen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Entwicklungen unterschiedlich sind. Die EU-Kommission nennt als prägende Elemente:

  • Eine gewisse Institutionalisierung des Handelns zum Beispiel in Vereinen
  • Keine Gewinnausschüttung
  • Selbstbestimmung unabhängig von staatlichen Stellen
  • Uneigennütziges Handeln
  • Tätigkeiten für das Gemeinwohl

Die EU-Kommission fasst hierunter auch die wirtschaftliche Betätigung von Zweckbetrieben zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks. Den gemeinnützigen Organisationen wird schließlich eine überragende gesellschaftspolitische Bedeutung zur Stärkung der Demokratie beigemessen.

Im Abschnitt Wohnraumversorgung setzt die Koalition große Hoffnungen in die Wiederbelebung der in neoliberalen Zeiten abgeschafften Wohngemeinnützigkeit zur Schaffung von Wohnraum mit dauerhafter Sozialbindung. Auch hiermit wird eine Forderung des Paritätischen aufgegriffen. Offenbar ist in der Politik angekommen, dass die Sicherung existenzieller Güter und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge zumindest nicht allein den renditeorientierten Marktkräften überlassen bleiben kann.

Der Koalitionsvertrag anerkennt nicht nur die Wirkweise gemeinnützigen Handelns, sondern will die Rahmenbedingungen verbessern und den Wirkungsradius erweitern. Ein positives Zeichen hin zu Vorfahrt für Gemeinnützigkeit!

 


Der Beitrag erschien in zuerst unserem Verbandsmagazin zum Thema Gemeinnützigkeit im Rahmen der Themenoffensive #EchtGut – Vorfahrt für Gemeinnützigkeit.