Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (sog. Heizungsgesetz), mit der der Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien geregelt werden soll, betrifft auch soziale Träger. Gemeinnützige Organisationen sollen Anspruch auf die Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten bekommen.
Nachdem die Regierungsfraktionen sich auf einen Gesetzentwurf und auf die Ausgestaltung der Förderung geeignet haben, fasst diese Fachinfo die zu erwartenden Auswirkungen für soziale Träger zusammen. Die folgenden Informationen sind vorläufig und stehen unter dem Vorbehalt der finalen Verabschiedung des Gesetzentwurfs bzw. der Förderrichtlinie. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll am 7. Juli 2023 im Bundestag verabschiedet werden. Zur staatlichen Förderung des Heizungsumbaus liegt ein Entschließungsantrag der Ampel-Fraktionen vor. Mit der Verabschiedung der Förderrichtlinie wird nach der Sommerpause gerechnet.
Anwendungsbereich des GEG
Die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes finden Anwendung sowohl für Wohngebäude als auch Nicht-Wohngebäude. In §2 GEG sind einige wenige Ausnahmen von der Anwendung geregelt, die allerdings im Regelfall für soziale Träger nicht relevant sein dürften.
Kern der Neuregelung: Heizen mit Erneuerbaren ab 2024ff
Die Pflichten der geplanten Novellierung sind vielfältig. Kern der Neuregelung ist, dass anfangend ab 2024 keine neuen Gasheizungen mehr eingebaut werden dürfen. Die Vorgaben sollen zunächst nur für Neubauten gelten und dort, wo eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. In den Folgejahren wird die Regelung in Abhängigkeit der kommunalen Wärmeplanung ausgeweitet. Bis Juni 2026 müssen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern eine kommunale Wärmeplanung vorlegen, für kleinere Kommunen gilt dies bis Juni 2028. Nach diesen Zeitpunkten soll dann überall die Regelung des novellierten GEG greifen, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Härtefallregelungen
§102 GEG regelt Befreiungen von den Anforderungen des Gesetzes, beispielsweise wenn eine „unbillige Härte“ vorliegt. Diese liegt dann vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert der Immobilie stehen oder wenn die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes wegen besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar sind. Auch der Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen soll nach Abs. 5 als Befreiungsgrund gelten. Für den Antrag auf eine unbillige Härte sind die Behörden auf Landesebene zuständig.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf verwiesen, dass §102 auch für juristische Personen gilt. Explizit erfolgt der Hinweis darauf, dass eine unbillige Härte auch für Eigentümer*innen von Gebäuden vorliegt, „die zum Betrieb einer Einrichtung der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel eines Krankenhauses, einer Pflege- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Kindertagesstätte oder einer anderen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sowie eines Frauenhauses oder einer anderen Schutz- und Zufluchtseinrichtung für gewaltbetroffene Personen oder des ehrenamtlichen Vereins- und Sportwesens, der freiwilligen Feuerwehr, Bürgerhäusern oder Vereinsheimen genutzt werden, die für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind, insbesondere, soweit in den genannten Fällen die nach den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlichen Investitionen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, welche zu Einschränkungen der gesetzlichen Leistungen führen kann oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der betroffenen Einrichtung gefährdet.“
Mieterschutz
Die Regelungen zum Mieterschutz sind im novellierten GEG in Paragraph 71o vorgesehen. Hauptsächlich soll hier geregelt werden, dass für den Fall des Einbaus einer Wärmepumpe die Umlage von Modernisierungskosten von der Effizienz der neuen Heizung abhängig ist. Hinzu kommen Änderungen des BGB im Bereich der Modernisierungsumlage, hauptsächlich:
- die maximale Mieterhöhung durch den Heizungsumbau soll auf 0,50 Cent in sechs Jahren begrenzt werden
- Erleichterung von Härtefalleinwänden gegen die Umlage von Modernisierungskosten nach §559, Abs. 4
- Vermieter*innen sollen eine zweite Modernisierungsumlage von 10 Prozent wählen können, sofern sie beim Heizungsumbau eine staatliche Förderung in Anspruch genommen haben, die die umgelegten Investitionskosten entsprechend reduziert
- Modernisierungsumlage für den Heizungsumbau soll bei Indexmietverträgen ausgeschlossen werden
Förderung
Die Regierungsfraktionen planen ein Förderkonzept im Rahmen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM). Gefördert werden sollen Heizungsanlagen nach neuem §71 GEG, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Konkret nennt der entsprechende Paragraph: Hausübergabestation für Wärmenetz, elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermische Anlage, Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff, Wärmepumpen-Hybridheizung.
Es soll eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für neue Heizungen für alle Wohn- und Nicht-Wohngebäude geben. Antragsberechtigt sollen hier explizit auch gemeinnützige Organisationen sein.
Die maximal förderfähige Investitionssumme soll bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus liegen. Bei Mehrparteienhäusern reduzieren sich die förderfähigen Kosten mit der Anzahl der Wohneinheiten. Bei Nicht-Wohngebäuden sollen ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl gelten.
Die zusätzliche Förderung über einen Einkommensbonus von 30 Prozent und einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent gilt nur für selbstnutzende Wohneigentümer*innen.
Die Bundesregierung soll demnach das Förderkonzept bis zum 30. September 2023 dem Haushaltsausschuss des Bundestags zur Zustimmung vorlegen. Das Förderprogramm soll dann zum 1.1.2024 starten.