Geänderte Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Bundesanzeiger veröffentlicht

Am 23.12.2022 wurden die geänderten Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege vom 23.11.2018, zuletzt geändert 09.11.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Der Qualitätsausschuss Pflege hat damit eine weitere Empfehlung zum Indikatorenverfahren zur Ergebnisqualität aus der gutachterlichen Stellungnahme „Statistische Plausibilitätskontrolle in der vollstationären Pflege (April 2022)" mit der vorliegenden Fassung der Maßstäbe und Grundsätze stationär umgesetzt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um einrichtungsbezogene oder bewohnerbezogene Ausschlusskriterien, so dass in diesen Fällen das Indikatorenverfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.

Zur Sicherstellung der Qualität der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, Unterkunft und Verpflegung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern vollstationärer Pflegeeinrichtungen (im Folgenden „pflegebedürftige Menschen“) im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung haben der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie die Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V., des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie unabhängiger Sachverständiger die nachstehenden Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ausgerichtet ist, vereinbart.

Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung im Verhältnis zu den vorangegangenen Normsetzungsverträgen, die insbesondere die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Beschreibung des indikatorengestützten Verfahrens zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität nach § 113 Absatz 1a und 1b SGB XI berücksichtigt.

Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darin einig, dass die Sicherstellung der Qualität der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, Unterkunft und Verpflegung die Verantwortung aller Beteiligten erfordert.

Diese Vereinbarung ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (§ 113 Absatz 1 Satz 8 SGB XI) und bei allen weiteren Vereinbarungen nach dem SGB XI (insbesondere Versorgungsverträge, Rahmenverträge, Pflegesatzvereinbarungen, Qualitätsdarstellungsvereinbarungen) und den Richtlinien nach § 114a Absatz 7 SGB XI von den Vertragsparteien zu beachten.

Für die Pflege von Menschen mit Behinderungen in den Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt diese Vereinbarung nicht.

Einrichtungsbezogene Ausschlusskriterien ab 1.1.2023:

Seit dem 1.1.2023 kommt daher aus methodischen Gründen bei bestimmten Pflegeeinrichtungen das Indikatorenverfahren nicht (mehr) zur Anwendung. Dies betrifft zum einen Einrichtungen, die ausschließlich auf Versorgung von Bewohner*innen im Wachkoma oder grundsätzlich auf die Versorgung von Bewohner*innen im Wachkoma spezialisiert sind und zusätzlich höchstens 14 andere Bewohner*innen ohne Wachkoma versorgen.

Zum anderen werden Kleinsteinrichtungen, die eine Kapazität von 14 Pflegeplätzen nicht überschreiten, vom Verfahren ausgeschlossen, da die Mindestfallzahl zur Berechnung der Indikatoren aufgrund der geringen Anzahl an versorgten Bewohner*innen nicht erreicht wird.

Die von diesen Ausschlussgründen betroffenen Pflegeeinrichtungen wenden sich bitte an ihren zuständigen Landesverband der Pflegekassen. Dieser teilt der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) nach Prüfung der Ausschlussgründe mit, dass die Pflegeeinrichtungen von der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung von Indikatorendaten an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) befreit sind.

 

Personenbezogenes Ausschlusskriterium „Wachkoma“ ab 1.1.2024:

Des Weiteren werden zukünftig auch Bewohner*innen im Wachkoma personenbezogen von der Datenerfassung zur Berechnung der Indikatoren ausgeschlossen, wenn diese vereinzelt oder auf Wohnbereichen versorgt werden und der oben genannte einrichtungsbezogene Ausschluss nicht greift. Da es sich hierbei um eine Änderung am Erhebungsbogen handelt, wird diese Anpassung entsprechend des Releasezyklus erst für die Stichtage ab 1.1.2024 umgesetzt worden sein.

 

Weiterhin werden ab 1.1.2023 alle Indikatorenergebnisse (inklusive der Verlaufsindikatoren) veröffentlicht. Die Auffälligkeitskriterien 1-4 bleiben indes weiterhin ausgesetzt und sollen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation weiterführend überprüft werden. 

Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Die entsprechenden Anlagen, in denen die Änderungen ersichtlich sind finden Sie rechts im Downloadbereich.