Nach derzeitigen Informationen gibt es einen ersten Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (Stand 27.3.2024) aus dem Bundesfinanzministerium.
Darin sind bislang keine Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht enthalten, jedoch ist eine Neuformulierung des § 4 Nr. 21 UStG (Schul- und Bildungszwecke) geplant.
Der neue § 4 Nr. 21 UStG-Entwurf sieht folgende künftige umsatzsteuerfreie Regelung vor:
- "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Für die Steuerbefreiung der Fortbildung und der damit eng verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die durch die in Satz 1 genannten anderen, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, gilt dies nur, wenn diese Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtungen erbrachten Leistungen verwendet werden,
- Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.
Für die in den Nummern 15b und 15c bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.“
Mit der Änderung soll eine Anpassung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und die aktuelle Rechtsprechung vorgenommen werden.
Aufgegeben wird künftig die bisher erforderliche Bescheinigung der jeweiligen Landesbehörde. § 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG soll nach derzeitigem Stand nicht geändert werden.
In der Begründung heißt es u.a. zu den nicht befreiten Leistungen: „Nicht befreit sind Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007, C-445/05 (Haderer)), da diese nicht zu den Bildungsleistungen im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i und j MwStSystRL zählen. Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich hierbei sind u. a. die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots sowie der Teilnehmerkreis, an den sich das Angebot richtet.“
Des Weiteren heißt es: „Nach § 4 Nummer 21 Satz 2 UStG sind Bildungsleistungen im Rahmen von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 15b und 15c UStG umsatzsteuerfrei.“
Sollten Mitglieder des Paritätischen Anmerkungen zu der geplanten Regelung haben, nehmen wir Hinweise hierzu gerne entgegen.