Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2023 im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässen die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben in den Bundesländern im Betäubungsmittelgesetz geschaffen sowie das Verbot von Drug-Checking in Drogenkonsumräumen im BtMG aufgehoben. Damit wurde nunmehr im Rahmen eines "Omnibusgesetzes" ein wichtiges drogenpolitisches Vorhaben der Koalitionsfraktionen umgesetzt.
Mit den gesetzlichen Regelungen können die Bundesländer über ein Erlaubnisverfahren Modellvorhaben durchführen, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung verbunden ist.
Die Länder werden ermächtigt durch eine Rechtsverordnung Mindeststandards der Modellvorhaben festzulegen sowie das Verfahren der Erlaubniserteilung und die jeweils zuständige Behörde zu bestimmen.
Zu den Mindeststandards gehören:
- Zweckdienliche sachliche Ausstattung;
- Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum;
- bei Bedarf seitens der Konsumierenden Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe;
- Dokumentation der zur Untersuchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungsergebnis und der angewandten Methode, um die gesundheitliche Aufklärung und wissenschaftlichen Begleitung im Sinne von Abs. 3 zu ermöglichen und damit die Untersuchungsergebnisse unmittelbar in eine öffentliche substanzbezogene Warnung einfließen können;
- Vorgaben zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs bei Verwahrung und Transport von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der zu untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse;
- erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden;
- ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Anforderungen fachlich qualifiziert ist;
- Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (verantwortliche Person) und die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
Damit können die Bundesländer Modellvorhaben durchführen, müssen es aber nicht. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise die Bundesländer nunmehr das Drug-Checking umsetzen.
Der Gesetzentwurf muss als zustimmungspflichtiges Gesetz noch im Bundesrat beraten werden.