Wir hatten mehrfach über den zum Ende des Jahres 2021 gekündigten Gesamtvertrag der GEMA mit der BAGFW berichtet und über die beabsichtigte gerichtliche Klärung des Begriffs der Öffentlichkeit in Alten- und Behindertenhilfeeinrichtungen informiert. Wir verweisen auf unsere Rundschreiben vom 08.02.2019 und 04.05.2021.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Frage der öffentlichen Wiedergabe hat die GEMA den Gesamtvertrag mit der BAGFW zum Ende 2021 gekündigt.
Es wird daher in absehbarer Zeit keinen neuen Rahmen- oder Gesamtvertrag mit der GEMA geben. Die GEMA verlangte die Anerkennung ihrer - unseres Erachtens verfehlten - Rechtsauffassung, wonach für jedes Bewohnerzimmer und jeden
Aufenthaltsraum Gebühren zu begleichen sind, wenn nur eine Anschlussdose den Empfang von Fernsehsignalen ermöglicht, da es sich dann um die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken handele. Bei der Klage handelt es sich um eine sog. Feststellungsklage, mit der Rechtssicherheit darüber eintreten soll, dass für unsere Mitgliedsorganisationen keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrags für die Weiterleitung in Bewohnerzimmer besteht. Bitte beachten Sie, dass die Einreichung der Klage keinen unmittelbaren Einfluss auf etwaige Rechnungen, Mahnungen etc. hat, die die Einrichtungen von GEMA/ ZWF bereits erhalten haben bzw. weiterhin erhalten werden. Sollte die angemahnte Forderung tatsächlich aus einem wirksamen, ungekündigten Vertrag folgen, ist es ratsam, den Betrag unter Vorbehalt zu zahlen. Mit der Klage werden nicht einzelne Rechnungen angegriffen, sondern es soll vom Gericht festgestellt werden, dass die ZWF (und
damit letztlich auch andere Verwertungsgesellschaften, also auch die GEMA) insgesamt und grundsätzlich nicht berechtigt ist, Ansprüche gegen unsere Mitgliedsorganisationen geltend zu machen.